21.11.2019 - 8 Beratung und Beschlussfassung über die Satzung ...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Hebesätze mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, d. h. zum 01.01. durch die hebeberechtigte Kommune festzusetzen.

 

Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann nach den geltenden Bestimmungen durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach dem Inkrafttreten des Haushaltes erfolgen kann, was mit der Bekanntmachung eintritt.

 

Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen kann damit zeitnah erfolgen, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird. Mit der Hebesatzsatzung wird dem Wunsch der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, den Grundsteuererhöhungsbetrag zu den gesetzlichen Fälligkeiten entrichten zu können.

 

Im Orientierungserlass für die Haushaltsplanung 2020 des Ministeriums für Inneres und Europa M-V, vom 30.10.2019 wurden die neuen nivellierten Hebesätze bekanntgegeben.

Laut Gesetzesentwurf zur Neufassung des Finanzausgleichgesetzes M-V gem. § 18 (1) wurden die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wie folgt ermittelt:

 

Grundsteuer A323%

Grundsteuer B427%

Gewerbesteuer381%

 

Das Land ermittelt die Steuerkraftzahlen der Gemeinde anhand der Nivellierungshebesätze. Die Steuerkraftzahlen einer Gemeinde werden für die Berechnungen der Kreis- und Amtsumlagegrundlagen herangezogen.

Beschließt die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern unter den Nivellierung-hebesätzen, verzichtet sie auf Einnahmen zur Deckung der Umlagen.

Die Gemeinde muss dann adäquate Maßnahmen ergreifen, um diese Differenz ausgleichen zu können.

 

Auswirkungen, wenn Hebesätze angepasst werden:

 

 

Hebesatz 2019

Plan 2019

Hebesatz 2020-2023

Vorauss. Ertrag

Differenz

Grundsteuer A

310%

3.600 €

323%

3.751 €

151 €

Grundsteuer B

375%

142.000 €

427%

161.691 €

19.691 €

Gewerbesteuer

350%

290.000 €

381%

315.686 €

25.686 €

Gesamt

 

 

 

 

45.528

 

 

 

 

Die Gemeindevertretung Ückeritz möge beraten, die Hebesätze für die Realsteuern den Nivellierungshebesätzen anzupassen.

Zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzausstattung sind die Einnahmenpotenziale auszuschöpfen und Ausgaben nach den realisierbaren Einnahmen auszurichten.

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz diskutiert über die Anpassung der Hebesätze.

Herr Kannenberg hält eine Erhöhung für nicht erforderlich. Schließlich würde die Gemeinde wirtschaftlich gut dastehen.

Diesem widerspricht Herr Biedenweg. Er gibt folgende Argumente:

  • die Berechnung ist fiktiv, da sich das Mittel aus den Zahlen von zwei Jahren rückwirkend errechnet und der Gemeinde so Schlüsselzuweisungen verloren gehen
  • Gewerbesteuer kann durch die Unternehmen bis zu 381 % abgesetzt werden
  • Gemeinde muss den Haushaltsplan dazulegen, um zu ergründen was in der Zukunft geplant ist und welche finanziellen Mittel hier benötigt werden

 

Herr Biedenweg schlägt vor, die Thematik vorerst zurückzustellen und diese zur Haushaltsdiskussion konkret zu beraten und gegebenenfalls zu beschließen.

 

Der Antrag wird einstimmig durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz befürwortet.

 

 

Herr Wöllner bittet um Mitteilung, wie viele Personengesellschaften (Unternehmen) in Ückeritz Gewerbesteuer zahlen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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