23.10.2019 - 14 Beratung über die Einführung einer Wohnraumerha...

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Wortprotokoll

 

ENTWURF

 

Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe

 

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zu ihrem Schutz vor der Verdrängung durch touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten wird aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Stolpe vom *DATUM* folgende Erhaltungssatzung erlassen:

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung ist identisch mit jenen der rechtskräftigen „Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für das Dorf Stolpe/Gemeinde Stolpe“ und der „Klarstellungssatzung mit Abrundungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB für das Dorf Gummlin/Gemeinde Stolpe“

 

§ 2 Genehmigungsvorbehalt

(1) In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 1 keiner Genehmigung nach Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der jeweils geltenden Fassung bedarf. Gleiches gilt auch für gem. §§ 61 und 62 LBauO M-V völlig verfahrensfreie Vorhaben.

(2) Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

 

§ 3 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung darf gemäß § 172 Absatz 4 Satz 1 nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

(2) Die Genehmigung ist gemäß § 172 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 bis 6 BauGB zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

 

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach der Landesbauordnung Mecklenburg – Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung, wird die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

(2) Bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung für das Land Mecklenburg – Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung, wird die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung durch die Gemeinde erteilt.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 BauGB mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte sind gemäß § 173 Absatz 3 Satz 2 BauGB ebenfalls zu hören.

 

§ 5 Vorkaufsrecht der Gemeinde

Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht beim Kauf von bebauten Grundstücken im Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer bauliche Anlagen im Geltungsbereich dieser Erhaltungssatzung ohne Genehmigung zurückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig.

 

§ 7 Hinweis

Unbeachtlich werden

1. eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des in die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht werden.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe befürwortet den Entwurf über die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Stolpe. Die Verwaltung wird beauftragt weiter daran zu arbeiten und die umfangreiche Sachdarstellung zu verdeutlichen.

In der nächsten Sitzung könne dann sie Satzung beschlossen werden.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://usedomsued.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=14013&selfaction=print