22.10.2019 - 7 Beschluss über die Hinwirkung zur Anpassung des...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Am 05. September 2011 wurde die Kommunalverfassung neu gefasst und in diesem Zuge mehrere Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung aufgenommen, die die kommunalen Gesellschafter dazu verpflichten, auf eine Änderung der Gesellschaftsverträge hinzuwirken. Aufgrund der bisher nicht erfüllten Umsetzung der §§71 und 73 KV M-V im Gesellschaftsvertrag mit der Energie Vorpommern GmbH innerhalb der gesetzten Frist, erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde die zur Anlage genommene Anordnung. Die Gemeinde hat bis zum 25. Oktober 2019 mit diesem Beschluss auf die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen aus §§ 71, 73 KV M-V hinzuwirken.

 

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz beschließt, dem Bürgermeister bzw. Frau Lange als Vertreter/in der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Energie Vorpommern GmbH aufzutragen:

a)      Unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zu initiieren,

b)      Die Aufnahme des Tagesordnungspunktes zur Änderung des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu verlangen und

c)      Entsprechend dieses Gemeindevertreterbeschlusses abzustimmen:

 

1.)    Im Gesellschaftsvertrag ist die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vorzuschreiben, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen (§73 Abs. 1 Ziff. 2 KV M-V).

2.)    Im Gesellschaftsvertrag sind die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, einzuräumen (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 KV M-V)

3.)    Der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde sind im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse einzuräumen (§ 73 Abs. 1 Nr. 4 KV M-V).

4.)    In den Gesellschaftsvertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Gemeinde und der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt wird, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Nr. 5 KV M-V).

5.)    Im Gesellschaftsvertrag ist ein Teilnahmerecht des Bürgermeisters an den Sitzungen des Aufsichtsrates vorzusehen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Nr. 6 KV M-V).

6.)    Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Beteiligung an anderen Gesellschaften der Zustimmung der Gemeinde bedarf (§ 73 Abs. 1 Nr. 7 KV M-V).

7.)    Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, dass § 286 Abs. 4 und § 288 des Handelsgesetzbuches im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches keine Anwendung findet (§ 73 Abs. 1 Nr. 8 KV M-V).

8.)    Es ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die von der Gemeindevertretung bestellten Mitglieder an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden sind, sofern dem gesetzlich nichts entgegensteht (§ 71 Abs. 2 Satz 2 KV M-V)

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Beschluss-Nr.: GVUe-0600/19

Ja-Stimmen: 8

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Anlagen zur Vorlage