23.09.2019 - 6 Beschluss über den Entwurf und die öffentliche ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Zusätze:
- Verfasser: Frau Pfitzmann
- Gremium:
- Gemeindevertretung Koserow
- Datum:
- Mo., 23.09.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Viola Pfitzmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Es folgt eine Beratung.
Die Ergänzungen aus dem Bauausschuss sollen in den Beschluss übernommen werden.
In jedem Haus muss mindestens eine Dauerwohnung und darf höchstens eine Ferienwohnung eingerichtet werden. Die Nutzung ausschließlich durch Ferienwohnungen ist auszuschließen. Die Nutzung ausschließlich für Dauerwohnungen ist jedoch möglich.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow umfasst das im beiliegenden Übersichtsplan (Luftbild) gekennzeichnete Gebiet der
Gemarkung Koserow
Flur 4
Flurstücke2/2 und 2/3
Flächeca. 1030 m²
Das Planänderungsgebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow, ist mit diesem jedoch nicht identisch. Es befindet sich linksseitig (Richtung Ostsee) ca. 100 m vom Strandabgang und ca. 600 m von der Vinetastraße entfernt an der Förster-Schrödter-Straße, südöstlich vom Waldschloss Parow.
Es wird begrenzt im Norden durch eine Fläche mit Bungalows, im Osten durch eine bewaldete Fläche, im Süden durch die Förster-Schrödter-Straße und im Westen wiederum durch eine Fläche mit Bungalows.
1.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow als Textbebauungsplan mit Übersichtsplan, Text und Begründung wird in der vorliegenden Fassung von 06-2019 gebilligt.
Die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplanes werden um folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 BauGB, §§ 1 Abs. 9, 4 Abs. 3 Nr. 2 und 13 a Satz 1 BauNVO)
Im allgemeinen Wohngebiet (Flurstücke 2/2, 2/3, Flur 4, Gemarkung Koserow) sind Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Alle anderen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben unverändert.
2.
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ als Textbebauungsplan mit Übersichtsplan, Text und Begründung in der vorliegenden Fassung von 06-2019 ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden von der Auslegung zu benachrichtigen.
3.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Waldschloss Parow“ der Gemeinde Koserow wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Planungsziele der
3. Änderung die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 9 nicht berühren.
Entsprechend § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
4.
Gemäß § 13 (2) BauGB wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 (2) 2. BauGB und Aufforderung der von der Planänderung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß § 13 (2) 3. BauGB durchgeführt.
5.
Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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204,5 kB
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