24.09.2019 - 7 Beratung und Beschlussfassung über den Widerspr...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

Herr Kindler ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Er übergibt die Sitzungsleitung an Herrn Biedenweg.

 

Herr Biedenweg begrüßt den heute anwesenden Rechtsanwalt Herrn Niemann.

Am 23.05.2019 hätte die Gemeindevertretung die Aufhebung des Umlegungsausschusses beschlossen, so Herr Biedenweg.

Der Bürgermeister hätte daraufhin frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt.

Aus Sicht von Herrn Biedenweg hätte er hierzu kein Initiativrecht gehabt.

Diesem widerspricht Herr Kannenberg.

 

Herr Biedenweg stellt nochmals den Sachverhalt zum Umlegungsausschuss dar.

Durch Herrn Kannenberg wird der Antrag gestellt, alle Unterlagen zum Verfahren einsehen zu dürfen. Dieses wird einstimmig befürwortet.

 

Herr Biedenweg führt weiter aus, dass man zum hier vorliegenden Widerspruch zwei unterschiedliche Sachverhalte prüfen müsse. Zum einem die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Beschlusses, zum anderen die Schadensabwendung der Gemeinde.

 

1. Rechtswidrigkeit:

Der Widerspruch ist unbegründet und der Beschluss rechtskräftig zustande gekommen.

Abstimmung:

Ja-Stimmen: 4

Nein-Stimmen: 3

Mitwirkungsverbot: 1

 

2. Schadensabwendung:

Hier müsse die Zweckmäßigkeit definiert werden. Das Verfahren diene der Durchsetzung eines B-Planes in der Gemeinde, so der Rechtsanwalt Herr Niemann.

Vorrangig ginge es um einen Streit zu auferlegten Kompensationsmaßnahmen.

Die Klage wurde vom Vorhabensträger (und 9-11 weiteren Nebenklägern) gegen die Gemeinde, anhängig in der Baukammer in Stralsund, erhoben.

 

Fraglich ist, welche Auswirkungen folgen, wenn der Umlegungsausschuss aufgehoben wird. Fakt ist, dass dann eine Kostenteilung erfolgen wird.

Aber die Grundfrage der Urproblems ist hier nicht ausreichend geklärt worden. Die Grundstücke sind nicht aufgeteilt und die Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeführt.

 

Ebenso stehen auch die Kosten der bisherigen Arbeiten der Umlegungsstelle noch im Raum. Der Herr Rechtsanwalt Niemann schätzt diese zwischen 20.000 € - 30.000 €.

 

Weiter erklärt Her Niemann, dass der Beschluss der Gemeinde vom 04.12.2018, die Zustimmung nach § 51 BauGB für die bereits zwei vorhandenen Baugenehmigungen zu erteilen, rechtswidrig gewesen sei. Entscheidungsträger ist hier der Umlegungsausschuss der Gemeinde.

 

Herr Rechtsanwalt Niemann prognostiziert, dass die Gemeinde im anliegenden Gerichtsverfahren nicht verlieren wird.

 

Herrn Biedenweg fällt es schwer, die neuen Erkenntnisse rechtssicher einzuordnen. Er könne sich heute keine qualifizierte Meinung bilden.

Er stellt den Antrag, den Sachverhalt Nr. 2 (Schadensabwendung) zurückzustellen, um aussagekräftige Beschlüsse erteilen zu können.

Herr Wöllner befürwortet die Vorgehensweise.

Herr Niemann erklärt weiter, dass die Verwaltung hier zuarbeiten müsse. Der Gemeindevertretung müsse aber ebenso klar sein, dass, wenn man den Umlegungsausschuss weiterarbeiten lasse, auch weiter Folgekosten entstehen.

Im laufenden Verfahren zahlen die Grundstückeigentümer die Kosten.

 

Vorab solle eine Beratung im Bauausschuss der Gemeinde erfolgen.

 

Bedenklich findet der Rechtsanwalt, dass hier niemand miteinander spreche. Dem Umlegungsausschuss wäre von den ganzen Sachverhallten und Entscheidungen der Gemeinde nichts bekannt gewesen.

Dieses sei so nicht korrekt, mehrfach hätte Herr Biedenweg um einen Gesprächstermin mit dem Umlegungsausschuss gebeten.

 

Herr Biedenweg stellt den Antrag, die Tagesordnungspunkte 7 und 8 in Bezug auf die Schadensabwendung in den Bauausschuss zurückzustellen, um gemeinsam mit der Verwaltung und dem Rechtsanwalt eine Lösung zu erarbeiten.

Diese Vorgehensweise wird einstimmig durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz befürwortet.

 

Bemerkung: Auf Grund des § 24 der Kommunalverfassung M/V war Herr Kindler von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Er übernimmt wieder die Sitzungsleitung.

 

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Anlagen zur Vorlage