08.12.2025 - 8 Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulat...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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  1. Die Gemeindevertretung Zempin beschließt die gemeinsame Kalkulation für das Jahr 2026 mit dem dazugehörigen Bericht, gemäß Anlage, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, auf Basis der gemeindespezifischen Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2026, gemäß Anlage, zu der dazugehörenden Satzung zu beschließen.

 

  1. Die Gemeindevertretung Zempin beschließt:
  1. Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom 16.10.2025 für die Kurabgabe in der Gemeinde Zempin mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
  2. Die Gemeindevertretung Zempin erkennt unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten Gemeinden der Tourismusregion als Basis der gemeinsamen Kurabgabe an.
  3. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.01.2026 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Zempin in der Hauptsaison 3,70 EUR und in der Nebensaison 3,30 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer).
  4. Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
  5. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
  6. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Zempin beträgt mit Wirkung ab 01.01.2026 124,20 EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  7. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.

Nebensaison: vom 01.01. bis 31.03. sowie vom 01.11. bis 31.12.

 

In der Kurabgabe ist die GästeCard-Umlage in Höhe von 0,02 Euro netto enthalten.

 

In der Kurabgabe für Übernachtungs- und Tagesgäste ist ein Entgelt in Höhe von 0,90 Euro brutto und für Jahreskurkarteninhaber eine Pauschale in Höhe von 45,80 Euro brutto für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bahn) enthalten.

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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

8

0

0

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage

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