18.02.2025 - 7 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Hau...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Korswandt beschließt, die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2025 wie folgt:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1. im Ergebnishaushalt auf

 

Ansatz 2025

einen Gesamtbetrag der Erträge von

841.200

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

1.039.200

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-19.500

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

 

Ansatz 2025

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

812.400

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von

1.110.300

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-297.900

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

189.000

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

129.100

 

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

59.900

festgesetzt.

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 81.200 EUR.
 

§ 5
Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

Hebesätze für Realsteuern

 

 

 

v. H.

1.

a)

Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

330

 

b)

Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

350

2.

 

Gewerbesteuer auf

400

 

§ 6
Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

  1. Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist

a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,

b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.

  1. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
  3. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

 

31.12.2025

Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

368.353

Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

774.595

Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.226.854

 

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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

8

0

0

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage