18.12.2024 - 8 Beratung und Beschlussfassung über die Satzung ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Schäfer erklärt, dass die Kurverwaltung Vorlauf benötige um die Systeme zu konfigurieren. Sie bittet deshalb ab 01.04.2025 mit der Integration zu beginnen.

 

Weiter müssen hier nun die 0,85 € der Bahnintegration dazugerechnet werden.

 

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  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Loddin beschließt die eingereichte Satzung gemäß Anlage über die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe in der Tourismusregion Insel Usedom und Stadt Wolgast („Tourismusregion“) mit der dazugehörenden Kalkulation, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, zu beschließen.
  2. Die Gemeindevertretung Loddin beschließt:
  1. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.04.2025 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Seebad Loddin in der Hauptsaison 3,65 EUR, in der Vorsaison 2,20 EUR und in der Nebensaison 3,25 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer). Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
  2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
  3. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Seebad Loddin beträgt mit Wirkung ab 01.04.2025 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 121,96 EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  4. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

  • Vorsaison: vom 01.01. bis 31.03.
  • Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.
  • Nebensaison: vom 01.11. bis 31.12.

 

In der Kurabgabe ist die GästeCard-Umlage in Höhe von 0,02 Euro netto.

 

In der Kurabgabe ist ein Entgelt in Höhe von 0,85 Euro brutto für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Bus/Bahn/Fahrrad) enthalten.

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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

6

1

1

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage