16.12.2024 - 4 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Hau...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Usedom Süd
- Datum:
- Mo., 16.12.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift abgestimmt)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II (Kämmerei)
- Bearbeiter:
- Marion Mittelstädt
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Amtsausschuss des Amtes „Usedom-Süd“ beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2025 wie folgt:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
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Ansatz 2025 |
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einen Gesamtbetrag der Erträge von |
3.381.200 |
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einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
3.711.200 |
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ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
-330.000 |
2. im Finanzhaushalt auf
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Ansatz 2025 |
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a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
3.337.800 |
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einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von |
3.635.600 |
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einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-297.800 |
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b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
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einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-- |
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einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-- |
festgesetzt.
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 333.700 EUR.
§ 5
Amtsumlage
1. Die Amtsumlage wird auf 15,8301 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 39,91 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
- Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist
a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
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31.12.2025 |
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Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
-286.712 |
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Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
304.963 |
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Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
1.392.052 |
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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