29.01.2024 - 5 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Hau...
Grunddaten
- TOP:
 - Ö 5
 
- Gremium:
 - Gemeindevertretung Rankwitz
 
- Datum:
 - Mo., 29.01.2024
 
- Status:
 - gemischt (Sitzung abgeschlossen)
 
- Uhrzeit:
 - 18:00
 
- Anlass:
 - Sitzung
 
- Beratung:
 - öffentlich
 
- Vorlageart:
 - Beschlussvorlage
 
- Federführend:
 - Fachbereich II (Kämmerei)
 
- Bearbeiter:
 - Marion Mittelstädt
 
- Beschluss:
 - ungeändert beschlossen
 
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt, die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2024 wie folgt:
					§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
				
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
| 
									 
  | 
								
									 Ansatz 2024  | 
							
| 
									 einen Gesamtbetrag der Erträge von  | 
								
									 966.500  | 
							
| 
									 einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von  | 
								
									 1.065.300  | 
							
| 
									 ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von  | 
								
									 -98.800  | 
							
2. im Finanzhaushalt auf
| 
									 
  | 
								
									 
  | 
								
									 Ansatz 2024  | 
							
| 
									 a)  | 
								
									 einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von  | 
								
									 893.600  | 
							
| 
									 
  | 
								
									 einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von  | 
								
									 905.500  | 
							
| 
									 
  | 
								
									 einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von  | 
								
									 -11.900  | 
							
| 
									 b)  | 
								
									 einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von  | 
								
									 89.400  | 
							
| 
									 
  | 
								
									 einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von  | 
								
									 429.300  | 
							
| 
									 
  | 
								
									 einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von  | 
								
									 -339.900  | 
							
festgesetzt.
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
					§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
				
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
					§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
				
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
					§ 4
Kassenkredite
				
					Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 89.300 EUR.
 
				
					§ 5
Hebesätze
				
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Hebesätze für Realsteuern
| 
									 
  | 
								
									 
  | 
								
									 
  | 
								
									 v. H.  | 
							
| 
									 1.  | 
								
									 a)  | 
								
									 Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf  | 
								
									 323  | 
							
| 
									 
  | 
								
									 b)  | 
								
									 Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  | 
								
									 427  | 
							
| 
									 2.  | 
								
									 
  | 
								
									 Gewerbesteuer auf  | 
								
									 381  | 
							
					§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
				
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
- Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
 - Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist
 
a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
 - Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
 - Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
 
Nachrichtliche Angaben:
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  | 
								
									 31.12.2024  | 
							
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									 Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  | 
								
									 339.631  | 
							
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									 Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  | 
								
									 1.515.136  | 
							
| 
									 Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich  | 
								
									 3.913.349  | 
							
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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 1 
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 (wie Dokument) 
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 17,5 MB 
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