11.12.2023 - 13 Beratung und Beschlussfassung über die Satzung ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt:

  1. die eingereichte Satzung gemäß Anlage über die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe in der Tourismusregion mit der dazugehörigen gemeinsamen Kalkulation für das Jahr 2024 mit dem dazugehörigen Bericht, gemäß Anlage, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, auf Basis der gemeindespezifischen Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2024, gemäß Anlage, zu der dazugehörenden Satzung zu beschließen.

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt:
  1. Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation für die Kurabgabe in der Gemeinde Koserow mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
  2. Die Gemeindevertretung Koserow erkennt unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten anerkannten Seebäder der Insel Usedom als Basis der gemeinsamen Kurabgabe an.
  3. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.01.2024 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Koserow in der Hauptsaison 2,80 EUR, in der Vorsaison 2,00 EUR und in der Nachsaison 2,20 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer). Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Tagessatz des Anreisetages.
  4. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (unter 6 Jahren) sind zu 100 % zu befreien.
  5. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Koserow beträgt mit Wirkung ab 01.04.2023 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 78,40 € EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  6. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

Vorsaison: vom 01.01. bis 31.03.

Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.

Nebensaison: vom 01.11. bis 31.12.

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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

11

11

0

0

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage