31.05.2023 - 9 Beschluss zur Aufstellung der 4.Änderung des Fl...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Reduzieren

I. Plangebiet

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 3.708 m2 und schließt folgende Flurstücke der Gemarkung Gneventhin – Flur 2 (gemäß beigefügtem Übersichtsplan) ein: 11 und 12.

 

Es befindet sich südöstlich der Ortslage Gneventhin – unmittelbar angrenzend an die Landstraße ‚Gneventhin’. Im Nordosten wird das Plangebiet von Wohnbebauung begrenzt, darüber hinaus von Flächen für die Landwirtschaft.

II. Anlass und Ziele der Planaufstellung:

Beide Flurstücke sind seit ca. 1900 mit einem Wohn- und mehreren Nebengebäuden, darunter auch ein Scheunengebäude, bebaut – und seit dieser Zeit auch bewohnt. Die Verkehrserschließung erfolgt direkt über die Landstraße ‚Gneventhin’. Das Gebiet ist an die Trinkwasserversorgung und das Stromnetz angeschlossen, nicht jedoch an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz.

Im ausgewiesenen Geltungsbereich des derzeitig rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Stadt Usedom werden die Festsetzungen „Flächen für die Landwirtschaft“ in die Festsetzungen „Wohnbaufläche“ nach § 1 (1) 1 Baunutzungsverordnung (nachfolgend: BauNVO) umgewandelt. Mit dieser Änderung sollen die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um den Bebauungsplan Nr. 18 „Gneventhin 1“ für die Sicherung und Entwicklung der baulichen Anlagen im Plangebiet aufzustellen.

III. Planverfahren

Die Planung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Es ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.
Zur Beurteilung von artenschutzrechtlichen Auswirkungen wird ein Artenschutzfachbeitrag angefertigt. Der Artenschutzfachbeitrag enthält die Prüfung, ob durch das Planvorhaben Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG berührt sind.

IV. Kostentragung

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung entstehenden Kosten werden durch den Vorhabensträger getragen.

V. Ortsübliche Bekanntmachung

Der Beschluss wird gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

11

11

0

0

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage