31.05.2023 - 8 Beschluss zur Aufstellung des B-Planes Nr. 18 "...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Geltungsbereich

 

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3.000 m2 und schließt folgende Flurstücke der Gemarkung Gneventhin – Flur 2 (gemäß beigefügtem Übersichtsplan) ein: 11 und 12. Es befindet sich südöstlich der Ortslage Gneventhin – unmittelbar angrenzend an die Landstraße ‚Gneventhin’. Im Norden und Süden wird das Plangebiet von Flächen für die Landwirtschaft begrenzt, im Osten durch Wohngebäude.

 

I.  Anlass, Ziel und Zweck der Planaufstellung

 

Als städtebauliche Zielsetzung für das Bebauungsplangebiet Nr. 18 wird die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

Es ist die Ausweisung von zwei Baufeldern zur Errichtung von jeweils einem Wohngebäude (je Baufeld), zuzüglich Nebengebäuden, geplant. Gem. § 4 (3) 2. BauNVO sollen sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

 

II. Verkehrs- und medienseitige Erschließung

 

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Landstraße ‚Gneventhin’. Das Plangebiet ist medienseitig bereits erschlossen.

 

III.  Belange des Umweltschutzes sowie des Küsten- und Hochwasserschutzes

 

Die Planung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter werden im Rahmen der in das Bebauungsplanverfahren integrierten Umweltprüfung untersucht und bewertet.

 

IV. Begründung:

Der Planungsanlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 ist, die planungsrechtlichen Grundvoraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen.

Die Flurstücke 11 und 12 gehören einem bebauten Bereich im Außenbereich der Ortslage Gneventhin an welche gem. Entwicklungssatzung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil anzusehen ist. Auf dem Flurstück 11 sowie auf mehreren Nachbar-Flurstücken befinden sich bereits Wohngebäude.

Der demografische Wandel stellt insbesondere ländliche Räume und somit auch Dörfer wie Gneventhin vor große Herausforderungen. Abwanderung junger Menschen stellt ein großes Problem dar.

 

Es gilt, ländliche Regionen, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Entwicklungspotentiale, als eigenständige Lebens- und Wirtschaftsräume zu stärken, nachhaltig zu gestalten, zukunftsfähig zu machen und ihre Attraktivität zu erhalten – dazu gehört auch die Schaffung von Wohnraum als attraktiven Lebensraum für die Bevölkerung.

 

V. Ableitung aus dem Flächennutzungsplan:

 

Die Stadt Usedom verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Gem. § 8 Abs. 3 BauGB soll die Änderung des FNP als Parallelverfahren durchgeführt werden - die Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ soll in „Wohnbaufläche“ geändert werden.

 

Gem. Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Siedlung Gneventhin der Stadt Usedom sind beide Flurstücke bereist als GFW (Gebäude- und Freifläche für Wohnzwecke) gekennzeichnet.

 

VI. Kostenübernahme:

 

Die, im Zusammenhang mit der Erstellung der Planung entstehenden, Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Die Beauftragung der Planung an geeignete Planungsbüros erfolgt direkt durch den Vorhabenträger.

 

VII. Verfahren:

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 erfolgt gemäß § 10 BauGB, in der Neufassung durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634 zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2022 I 674.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen der Auslegung der Vorentwurfsunterlagen durchgeführt werden.

Dieser Beschluss wird gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

11

11

0

0

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage