09.08.2022 - 6 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Hau...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Beitz hat einen Antrag beim Landwirtschaftsministerium für Alte Schule gestellt. Hier unter der Prämisse „Förderung ländlicher Räume“.

Nach Rücksprache mit dem Ministerium, bekomme man die Außenhülle zu 65% gefördert. Ebenso hat man alten Stuck gefunden, den man in die Sanierungsmaßnahme mit aufnehmen könne.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe a.U. beschließt, die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2022 wie folgt:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1. im Ergebnishaushalt auf

 

Ansatz 2022

einen Gesamtbetrag der Erträge von

539.200

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

713.600

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-172.200

 

2. im Finanzhaushalt auf

 

 

Ansatz 2022

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

459.900

 

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von

595.800

 

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

-135.900

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

986.800

 

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

1.087.800

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

-101.000

 

festgesetzt.

*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 356.400 EUR.
 

§ 5
Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

Hebesätze für Realsteuern

 

 

 

v. H.

1.

a)

Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

323

 

b)

Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

427

2.

 

Gewerbesteuer auf

381

 

§ 6
Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,7721 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

  1. Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist

a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,

b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.

  1. Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
  2. Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
  3. Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

5

0

0

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage