02.03.2022 - 8 Beschluss zur Aufhebung des Beschlusses der Sta...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Stadtvertretung Usedom
- Datum:
- Mi., 02.03.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Steve Zander
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
1.
Für das im beiliegenden Luftbild rot umrandet und schraffiert gekennzeichnete Gebiet der
Gemarkung:Welzin
Flur:1
Flurstücke:1, 2, 3, 4, 412, 413, 414, 415, 416/1, 416/2, 417, 390/2 (teilweise)
Fläche: ca. 18.700 m²
beschließt die Stadtvertretung der Stadt Usedom, den Beschluss Nr. StV-0687/21 vom 25.08.2021 über die Aufstellung Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB, aufzuheben.
Die Fläche befindet sich im Außenbereich der Stadt Usedom und gehört zum Ortsteil Welzin. Ca. 800 m von der Ortsmitte Welzin entfernt ist das Plangebiet direkt am Kleinen Haff gelegen. Die Größe des Plangebietes entspricht der Grundstücksgröße und beträgt ca. 18.700 m². Das Plangebiet wird von 4 Gebäudekörpern mit 4 Wohnungen geprägt. Hinzu kommen ein Poolhaus, ein Gartenpavillon, sowie ein Nebengebäude mit Carport und Abstellfunktion.
Begründung für die Aufhebung
Das Planungsziel war die Sicherung, Sanierung und in untergeordnetem Maße Erweiterung des vorhandenen Gebäudebestandes auf der o.g. Fläche. Nach erfolgter Planungsanzeige wies der Landkreis Vorpommer-Greifswald in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme darauf hin, dass das Planungsinstrument der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 für die sich abbildende städtebauliche Situation nicht zu Anwendung gebracht werden kann. Begründet wird dies mit den fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen, da eine „Wohnbebauung von eigenem Gewicht“ zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung vorhanden sein muss, „jedenfalls bereits ein Ansatz einer Splittersiedlung vorhanden sein“ soll. Dies wird aus Sicht der Behörde nicht erkannt und die Planungsabsicht wird nicht mitgetragen.
Das generelle Planungsziel wird unter der Anwendung geeigneterer Planungsinstrumente weiterhin verfolgt. Um den Weg für entsprechende Planaufstellungsverfahren zu ebnen, wird der Beschluss Nr. StV-0687/21 vom 25.08.2021 aufgehoben.
2.
Der Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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156,5 kB
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