09.11.2021 - 7 Beschluss über die Satzung über die Festsetzung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Hebesätze mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, d. h. zum 01.01. durch die hebeberechtigte Kommune festzusetzen.

 

Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann nach den geltenden Bestimmungen durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach dem Inkrafttreten des Haushaltes erfolgen kann, was mit der Bekanntmachung eintritt.

 

Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen kann damit zeitnah erfolgen, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird. Mit der Hebesatzsatzung wird dem Wunsch der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, den Grundsteuererhöhungsbetrag zu den gesetzlichen Fälligkeiten entrichten zu können.

 

Im Orientierungserlass 2020 des Ministeriums für Inneres und Europa M-V, vom 30.10.2019 wurden die neuen nivellierten Hebesätze bekanntgegeben.

Laut Gesetz zur Neufassung des Finanzausgleichgesetzes M-V gem. § 18 (1) werden die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wie folgt zu Grunde gelegt:

 

Grundsteuer A323%

Grundsteuer B427%

Gewerbesteuer381%

 

Das Land ermittelt die Steuerkraftzahlen der Gemeinde anhand der Nivellierungshebesätze. Die Steuerkraftzahlen einer Gemeinde werden für die Berechnungen der Kreis- und Amtsumlagegrundlagen herangezogen.

Beschließt die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern unter den Nivellierungshebesätzen, verzichtet sie auf Einnahmen zur Deckung der Umlagen.

Die Gemeinde muss dann adäquate Maßnahmen ergreifen, um diese Differenz ausgleichen zu können.

 

Anhand der Erträge aus dem HH-Jahr 2020 werden nicht angepasste Hebesätze folgende

Auswirkungen haben:

 

 

Hebesatz 2021

Einzahlungen 2020

Hebesatz 2020-2023

vorauss. Einzahlungen bei Anpassung

Differenz

Grundsteuer A

307%

13.718 €

323%

14.433 €

715 €

Grundsteuer B

396%

84.240 €

427%

90.835 €

6.595 €

Gewerbesteuer

348%

14.359 €

381%

21.194 €

1.835 €

Gesamt

 

 

 

 

9.145

 

 

 

 

Vorausgesetzt die Gemeinde Rankwitz erreicht im Haushaltsjahr 2021 gleiche Realsteuereinnahmen wie 2020, verzichtet die Gemeinde jahresbezogen auf 9.145 €. Für die Jahre 2020 bis 2023 auf 36.580 €.

Gleichzeitig werden zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl die Einnahmen nach den nivellierten Hebesätzen berechnet. Folglich muss die Gemeinde rund 5.100€ pro Jahr mehr Amts- und Kreisumlage für nicht erhobene Steuereinnahmen zahlen.

 

Wenn die Hebesätze nicht nach den Nivellierungshebesätzen angepasst werden, kann die Gemeinde keinen Antrag auf Konsolidierungshilfen gemäß § 27 (1) FAG oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 (2) FAG stellen.

 

Die Gemeindevertretung Rankwitz möge beraten, die Hebesätze für die Realsteuern den Nivellierungshebesätzen anzupassen.

Zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzausstattung sind die Einnahmenpotenziale auszuschöpfen und Ausgaben nach den realisierbaren Einnahmen auszurichten.

 

 

 

Herr Sundmacher macht darauf aufmerksam, dass sich im Berechnungsbeispiel – Gewerbesteuer ein Rechenfehler eingeschlichen hätte. Hier müsse die Zahl 19.183 € lauten.

 

Weiter erfragt er, warum nicht auch die Hundesteuer und die Zweitwohnungssteuer angepasst werden.

Ab 2025 wird man sich sowieso auf eine komplett Neuberechnung der Grundsteuern gefasst machen müssen.

 

Es folgt eine Diskussion über die Hebesätze. Fakt sei, dass die Gemeinde jährlich mehr zahlen müsse.

Der Bürgermeister lässt über die Beschlussvorlage abstimmen.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze 2022 für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Gemeinde Rankwitz.

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Beschluss-Nr.: GVRa-0380/21

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 1

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Anlagen zur Vorlage

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