06.07.2021 - 7 Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des F...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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1.

Für das im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Gebiet der

 

Gemarkung Garz

Flur 7

Flurstück 3/20

Teilfläche 1ca. 8 ha

Teilfläche 2ca. 8,5 ha

 

beschließt die Gemeinde Garz die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Garz.

 

Das Plangebiet befindet sich auf dem Gelände des Flughafens Heringsdorf. Nördlich grenzt die Ortslage Garz an. Südlich schließt direkt der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Garz an.

 

2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung

Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in zwei Teilflächen auf dem Gelände des Flughafens Heringsdorf.

 

3. Sachdarstellung

Der Eigenbetrieb Flughafen Heringsdorf GmbH des Landkreises Vorpommern-Greifswald möchte Dritten kreiseigene Flächen zur Verfügung stellen, um dort eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Höhe von ca. 2,50 m zu errichten. Die Realisierung setzt die Schaffung von Baurecht, sowie die Einhaltung naturschutzrechtlicher Anforderungen voraus.

Um dieses Planungsziel zu erreichen wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Solarpark auf dem Gelände des Flughafens Heringsdorf" der Gemeinde Garz auf selbigen Flächen beantragt. Da der aktuell rechtsgültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Garz die zu überplanende Fläche als Flughafenfläche ausweist, ist dies im Rahmen des angestrebten Verfahrens zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Garz entsprechend anzupassen und als Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit besonderer Zweckbestimmung Soplarpark zu ändern.

 

4. Kostenübernahme

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung anfallenden Kosten sind durch den Vorhabenträger, Landkreis Vorpommern-Greifswald, Feldstraße 85 in 17438 Greifswald, zu übernehmen.

 

5. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

6.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

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Beschluss-Nr.: GVGa-0147/21

Ja-Stimmen: 4

Enthaltungen: 2

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Anlagen zur Vorlage