17.06.2021 - 8 Beratung und Beschlussfassung über den Widerspr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Ückeritz
- Datum:
- Do, 17.06.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Sven Wellnitz
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V hat der Bürgermeister Beschlüssen der Gemeindevertretung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtwidrig sind.
Der Widerspruch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Widerspruch einschließlich der Begründung ist in der Anlage beigefügt.
Herr Kindler verliest seine, der Beschlussvorlage beigefügte Stellungnahme.
Herr Biedenweg erklärt, dass die Begründung im Widerspruch genau die selbe Stellungnahme vom 26.04.21 ist. Diese sei noch genauso falsch wie vor zwei Monaten.
Der Bürgermeister und der Eigenbetriebsleiter haben das Recht innerhalb Ihrer Zuständigkeiten zu entscheiden. Das ist zunächst richtig, jedoch liegt die Beauftragung von Rechtsanwälten nicht mehr in Ihrer Zuständigkeit.
Angeführt ist der § 38 Abs. 4 KV. Dieser gilt aber nur für hauptamtliche Bürgermeister. Sprich
Bürgermeister größerer Städte mit eigener Verwaltung! Für die Gemeinde Ückeritz gilt § 39 KV – ehrenamtlicher Bürgermeister.
Die Verantwortlichkeit des Eigenbetriebes ergibt sich aus der Eigenbetriebssatzung und diese soll durch den Beschluss der Gemeindevertretung geändert werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit der dem zugrundeliegenden Vorgänge kann Herr Biedenweg hier nicht näher auf die Umstände eingehen. Den Gemeindevertretern sind die Umstände jedoch bekannt.
Mit Nichten gibt es wie im Antrag eine Eigenregie der beiden in Bezug auf die Beauftragung, sondern die in der jeweiligen Satzung festgelegten Wertgrenzen.
Richtig ist die Zuständigkeit der Gemeindevertretung nach § 22, soweit sie nicht übertragen hat. Diese Übertragung kann sie jederzeit zurückziehen.
Auch § 22 Abs. 4, letzter Satz, nur das tatsächlich übertragene geht über, sonst immer Gemeindevertretung.
Es geht nicht darum, Rechtsschutz zu vermeiden, sondern die Abwägung zu treffen, wann ist
eine Rechtsvertretung sinnvoll und notwendig.
Wo kann in Zusammenarbeit mit dem Amt kostensparender eine Lösung gefunden werden.
Weiter wurde ein Urteil zu § 27 KV M-V beigefügt. Dieses regelt jedoch die Erstattung von Auslagen von Gemeindevertretern.
Im Urteil geht es um ein Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V in einem B-Plan in Stralsund.
Alles in allem ist die Stellungnahme falsch.
Da der Beschluss nicht rechtswidrig war, steht dem Bürgermeister auch keine Beanstandung zu, so Herr Biedenweg. Die Gemeindevertretung beauftragt folglich, die Verwaltung den Beschluss umzusetzen.
Der Bürgermeister lässt über die Beschlussvorlage abstimmen, die mit 2 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen abgelehnt wird.
Folglich wird dem Widerspruch des Bürgermeisters nicht stattgegeben.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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140,5 kB
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