18.03.2021 - 3.3 Feststellung der Anzahl der eingegangenen Absti...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.3
- Gremium:
- Amtsausschuss des Amtes Usedom Süd
- Datum:
- Do., 18.03.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 0:01
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Der Amtsausschuss des Amtes „Usedom-Süd“ beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2021 wie folgt:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
| Ansatz 2021 |
einen Gesamtbetrag der Erträge von | 2.810.500 |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 2.943.700 |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -133.200 |
2. im Finanzhaushalt auf
|
| Ansatz 2021 |
a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 2.710.200 |
| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von | 2.819.400 |
| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -109.200 |
b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -- |
| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -- |
| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -- |
festgesetzt.
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 271.000 EUR.
§ 5
Amtsumlage
1. Die Amtsumlage wird auf 16,072 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 36,375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
- Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist
a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
| 31.12.2021 | |||
Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 192.692,53 | |||
Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 830.023,35 | |||
Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 0 | |||
Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 912.647,76 | |||
Beschluss-Nr.: AAS-0122/21
Mitgliederanzahl: 19
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 1