08.03.2021 - 3 Beschluss über die Vergabe eines Straßennamens ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

In der Flur 2 der Gemarkung Ückeritz ist im neuen Wohngebiet die Errichtung mehrerer Einfamilienhäuser und Reihenhäuser geplant.

 

Die Vorhabensträgerin Frau Esser, beantragt die Straßenbenennung und die neuen Grundstückseigentümer gleichzeitig die Zuteilung von Hausnummern.

Die Gemeinde ist gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993 ermächtigt, den Straßen Namen zu geben. Die Vergabe der Hausnummern erfolgt auf der Grundlage eines verwaltungsmäßigen Zuteilungsbescheides.

 

Aus der Sicht der Verwaltung steht dem nichts entgegen.

Insbesondere ist darauf hinzuwirken, unverwechselbare Bestimmungsortangaben zu führen, um den postalischen Belangen gerecht zu werden. Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz. Schlussendlich liegt die Eindeutigkeit der eigenen postalischen Anschrift auch im Bürgerinteresse.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz beschließt gemäß § 51 Abs.1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993, der inneren Erschließungsstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 im neuen Wohngebiet auf dem Flurstück 406/26 der Flur 2 in der Gemarkung Ückeritz mit dem Namen „Zum Lerchengrund“ zu bezeichnen. Dementsprechend sind Hausnummern zuzuteilen.

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Beschluss-Nr.: GVUe-0891/21

Ja-Stimmen: 9

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Anlagen zur Vorlage