17.02.2021 - 1.3 Feststellung der Anzahl der eingegangenen Absti...

Reduzieren

Wortprotokoll

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz beschließt in Anwendung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie:

  1. Die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse können ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum als Videokonferenz durch Verbindung in Form einer synchronen Übertragung von Ton und Bild oder bis zu einem Viertel der Mitglieder nur in Ton oder in einer Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung (Hybridsitzung) stattfinden. Die Möglichkeit der Teilnahme durch synchrone Übertragung von Ton und Bild gilt auch für Angehörige der Verwaltung inklusive der Verwaltungsspitze. Die erforderliche Öffentlichkeit muss nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen gewährleistet sein. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absätze 1, 2 und 3 des o.g. Gesetzes.
  2. Bei Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, ob sie als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz stattfinden, kann die notwendige Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, indem die Sitzungen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum in der Gemeinde oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Es gelten die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 des o.g. Gesetzes.
  3. Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse können, soweit jeweils jedes Mitglied dem Verfahren zustimmt, in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 des o.g. Gesetzes.
  4. Die aufgeführten Maßnahmen finden auch für die sonstigen Gremien, insbesondere Ausschüsse Anwendung, sofern keine anderen gesetzlichen Regeln entgegenstehen.
  5. Die konkreten Maßnahmen für die jeweils folgende Sitzung werden vom Bürgermeister der Gemeinde bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden in Abhängigkeit vom Pandemiegeschehen und unter Beachtung der notwendigen technischen Voraussetzungen rechtzeitig in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.
  6. Die Maßnahmen finden in Ansehung des zeitlichen Geltungsbereiches des o.g. Gesetzes zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 Anwendung. Sollte der Anwendungszeitraum des o.g. Gesetzes durch Rechtsverordnung verlängert werden, so sollen sich die unter Ziffer 1 bis 5 gefassten Maßnahmen um den entsprechenden Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2022 verlängern.

Beschluss-Nr.: GVUe-0907/21

Mitgliederanzahl: 9

Ja-Stimmen: 9

Online-Version dieser Seite: https://usedomsued.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1655&TOLFDNR=17961&selfaction=print