17.02.2021 - 1 Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der kommu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 stellt die Kommunen insbesondere in ihrer Gremienarbeit vor besondere Herausforderungen. Um die Arbeit der kommunalen Organe und Verwaltungen auch während der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu ermöglichen, hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern in der Sitzung vom 27.01.2021 das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie verabschiedet.

 

Zunächst gilt das o.g. Gesetz bis Ablauf des Jahres 2021, kann aber durch Rechtsverordnung bis höchstens zum Ablauf des Jahres 2022 verlängert werden. Abweichend von den bestehenden Vorschriften der Kommunalverfassung wird den Gremien für die Zeit der grassierenden Pandemie befristet bis zum 31.12.2021 die Möglichkeit gegeben, die kommunalpolitische Arbeit unter Reduzierung der persönlichen Begegnung zielführend zu absolvieren.

 

Die Gemeindevertretung muss freilich keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des o.g. Gesetzes machen, dennoch erscheint die Inanspruchnahme der gesetzlichen Erleichterungen aus Gründen des Infektionsschutzes geboten. Das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Sitzungen als Videokonferenzen oder Hybridsitzungen abzuhalten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dem Öffentlichkeitsgrundsatz durch Bild- und Ton-Übertragung entweder in einen öffentlich zugänglichen Raum oder in allgemein zugängliche Netze gerecht zu werden. Die Nutzung dieser Möglichkeiten setzt einen entsprechenden Beschluss voraus.

 

Für die Nutzung des Umlaufverfahrens ist ein Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung zwar nicht zwingend erforderlich da dieses Verfahren ohnehin nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gremiums angewendet werden kann. Dennoch kann durch die Beschlussfassung bereits die grundsätzliche Bereitschaft und Offenheit der Gemeindevertreter gegenüber diesem Instrument in Erfahrung gebracht werden. Ein entsprechender Beschluss kann zugleich als legitimierendes Symbol von den Ausschüssen wahrgenommen werden.

 

Die zusätzliche Änderung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung der Gemeinde oder der Eigenbetriebssatzung ist nicht erforderlich. Das o.g. Gesetz lässt es ausreichen, dass allein aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung von diesen befristeten Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht werden kann. Der vorliegende Beschlussvorschlag ermöglicht der Gemeindevertretung und den Ausschüssen das vom Landesgesetzgeber an die Hand gegebene breite Spektrum an Verfahrenserleichterungen nach dem Bedarf des jeweiligen Gremiums nutzen zu können.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ückeritz beschließt in Anwendung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie:

  1. Die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse können ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum als Videokonferenz durch Verbindung in Form einer synchronen Übertragung von Ton und Bild oder bis zu einem Viertel der Mitglieder nur in Ton oder in einer Mischung aus Videokonferenz und Präsenzsitzung (Hybridsitzung) stattfinden. Die Möglichkeit der Teilnahme durch synchrone Übertragung von Ton und Bild gilt auch für Angehörige der Verwaltung inklusive der Verwaltungsspitze. Die erforderliche Öffentlichkeit muss nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen gewährleistet sein. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absätze 1, 2 und 3 des o.g. Gesetzes.
  2. Bei Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, ob sie als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz stattfinden, kann die notwendige Öffentlichkeit dadurch hergestellt werden, indem die Sitzungen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum in der Gemeinde oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Es gelten die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 des o.g. Gesetzes.
  3. Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse können, soweit jeweils jedes Mitglied dem Verfahren zustimmt, in Angelegenheiten einfacher Art außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen. Es gelten die weiteren Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 des o.g. Gesetzes.
  4. Die aufgeführten Maßnahmen finden auch für die sonstigen Gremien, insbesondere Ausschüsse Anwendung, sofern keine anderen gesetzlichen Regeln entgegenstehen.
  5. Die konkreten Maßnahmen für die jeweils folgende Sitzung werden vom Bürgermeister der Gemeinde bzw. den jeweiligen Ausschussvorsitzenden in Abhängigkeit vom Pandemiegeschehen und unter Beachtung der notwendigen technischen Voraussetzungen rechtzeitig in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.
  6. Die Maßnahmen finden in Ansehung des zeitlichen Geltungsbereiches des o.g. Gesetzes zunächst für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 Anwendung. Sollte der Anwendungszeitraum des o.g. Gesetzes durch Rechtsverordnung verlängert werden, so sollen sich die unter Ziffer 1 bis 5 gefassten Maßnahmen um den entsprechenden Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2022 verlängern.

 

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Beschluss-Nr.: GVUe-0907/21

Mitgliederanzahl: 9

Ja-Stimmen: 9

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Anlagen zur Vorlage