24.02.2021 - 7 Beschluss über die Aufstellung der 8. Änderung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Verfasser: Frau Pfitzmann
- Gremium:
- Gemeindevertretung Zirchow
- Datum:
- Mi., 24.02.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Viola Pfitzmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
1. Geltungsbereich
Für das im beiliegenden Übersichtsplan (Luftbild) gekennzeichnete Gebiet der
Gemarkung Kutzow
Flur 3
Flurstücke 1/117
Fläche0,1017 ha
beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow.
Das Planänderungsgebiet befindet sich im „Fischerdorf“ Zirchow, südlich des Flugplatzes Heringsdorf, unmittelbar südlich angrenzend an das neu errichtet Wasserwerk und die Straße Zum Flughafen, nordwestlich vom Behindertenzentrum.
2.
Anlass und Ziel der Planänderung
Der bestandskräftige Bebauungsplan Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ der Gemeinde Zirchow weist in seiner Ursprungsfassung für den zu ändernden Bereich eine Fläche für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB mit der besonderen Zweckbestimmung Wasser aus.
Das Grundstück gehörte ursprünglich zum alten Wasserwerk, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Vitalwelt Inselträume“ auf dem Flurstück 1/14 und einer Teilfläche das Flurstückes 1/111, Flur 3, Gemarkung Kutzow lag. Nach dem Neubau des Wasserwerkes ist auf einem Teil des neu gebildeten Flurstückes 1/117 eine alte Trinkwasserzisterne zurückgeblieben, die seit geraumer Zeit der Löschwasserversorgung des Fischerdorfes dient. Die für die Wasserversorgung nicht mehr benötigte, aber im Bebauungsplan immer noch als Versorgungsanlage „Wasser“ festgesetzte Fläche soll künftige umgenutzt werden.
Die Fläche für die Zisterne muss als solche in der Nutzung bestehen bleiben, sofern keine alternative Löschwasserversorgung an anderer Stelle geschaffen wird.
Geplante Änderungen
Es ist geplant, das Flurstück 1/117, Flur 3, Gemarkung Kutzow geteilt zu nutzen. Der Bereich, auf dem sich die Zisterne für die Löschwasserversorgung befindet, soll zukünftig als eine solche Fläche für die Löschwasserversorgung festgesetzt werden.
Der verbleibende Teil des Flurstückes ist bereits erschlossen und grenzt unmittelbar an das bereits bestehende Ferienhausgebiet „Fischerdorf“ an. Es soll so dem SO 1 „Ferienhausgebiet“ zugeordnet und damit die planungsrechtliche Grundlage für den Bau von max. zwei Ferienhäusern geschaffen werden.
Zur Gewährleistung eines harmonischen Einfügens in das städtebauliche Bild des angrenzenden Fischerdorfes, werden die derzeit bestehenden Festsetzungen in den Sondergebieten SO 1 und SO 1.1 für das Plangebiet übernommen.
Gegebenenfalls erforderliche Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege werden berücksichtigt.
3. Aufstellungsverfahren
Die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung (§ 1 (8) BauGB).
Das Aufstellungsverfahren zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) durchgeführt.
Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist nicht anwendbar, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Die Planänderung wird nach § 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zu erarbeiten.
Durch die geplante Bebauung und damit einhergehenden Versiegelungen ist ein Verlust von Biotopen zu erwarten, der eine entsprechende Kompensation erforderlich macht.
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung ist eine Bestandsaufnahme zu dokumentieren, eine Bilanzierung des zusätzlich zu erwartendem Eingriff vorzunehmen und Maßnahmen zur adäquaten Kompensation für den Verlust an Natur und Landschaft nachzuweisen.
Zur Einschätzung möglicher artenschutzrechtlicher Befindlichkeiten ist gegebenenfalls ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beinhaltet die Prüfung, ob durch das Planvorhaben die artenschutzrechtlichen Verbote des §44 BNatSchG berührt werden. Grundlage dafür sind die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen geschützten Arten (alle wildlebenden Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie).
4.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung erfolgen.
5. Kostenübernahme
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabensträger, die VIS.A.VIS Projektgesellschaft mbH, Berliner Straße 22, 15345 Altlandsberg zu tragen.
Dies wird in einem Städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Zirchow und dem Vorhabensträger detailliert festgeschrieben.
6.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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6,2 MB
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