18.11.2020 - 9 Beschluss über die Vergabe eines Straßennamens ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M/V vom 13. Januar 1993, ist die Gemeinde berechtigt, Straßen zu benennen und Hausnummern zu vergeben.

Insbesondere ist darauf hinzuwirken, unverwechselbare Bestimmungsortangaben zu führen, um den postalischen Belangen gerecht zu werden. Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz. Schlussendlich liegt die Eindeutigkeit der eigenen postalischen Anschrift auch im Bürgerinteresse.

 

Im Zusammenhang mit der Verlegung des Glasfaserkabels im Dorf Karnin, soll das Hafenmeistergebäude am Wasserwanderrastplatz angeschlossen werden. Dafür ist erstmalig eine Hausnummer zu vergeben.

 

Auf Grund der besonderen Lage wäre es denkbar, die Straße „Am Hafen“ zu nennen.

 

 

Die Stadtvertretung der Stadt Usedom diskutiert über die Vergabe des Namens.

Herr Kaspereit stellt den Antrag, den Namen An der Hubbrücke zu vergeben. Dieses wird mit 3 Ja-Stimmen und 8 Nein-Stimmen abgelehnt.

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Die Stadtvertretung der Stadt Usedom beschließt gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993, dem in der Gemarkung Karnin Flur 2 belegenen Flurstück 28, den Straßennamen „Am Hafen“ zu geben. Dementsprechend ist die Hausnummer zu vergeben.

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Beschluss-Nr.: StV-0629/20

Ja-Stimmen: 7

Enthaltungen: 4

 

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Anlagen zur Vorlage