04.11.2020 - 9 Beschluss über die Straßenbenennung der jeweili...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Gemeinde Pudagla ist Eigentümer der in der Gemarkung Pudagla Flur 9 belegenen Flurstücke 61/11, 61/13 und 71. Teilflächen daraus werden als Weg in Anspruch genommen, über den, bebaute Flurstücke am Achterwasser erreicht werden.

 

Die Gemeinde ist gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M/V vom 13. Januar 1993, berechtigt, Straßenbezeichnungen im Gemeindegebiet zu vergeben und Hausnummern zuzuteilen.

Es ist insbesondere darauf hinzuwirken, unverwechselbare Bestimmungsortangaben zu führen, um den postalischen Belangen gerecht zu werden. Eindeutige Adressen sind hauptsächlich von erheblicher Bedeutung für die Institutionen die Polizei, Rettungsdienste und den Brand- und Katastrophenschutz. Schlussendlich liegt die Eindeutigkeit der eigenen postalischen Anschrift auch im Bürgerinteresse

 

Es wird daher empfohlen der Straße den Namen „Am Achterwasser“ zu geben.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pudagla beschließt gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993 die Benennung der als Weg genutzten Teilflächen, der in der Gemarkung Pudagla Flur 9 belegenen Flurstücke 61/11, 61/13 und 71, zu „Am Achterwasser“. Die Trasse ist im Lageplan, der Bestandteil des Beschlusses ist, blau umrandet dargestellt.

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Beschluss-Nr.: GVPu-0171/20

Ja-Stimmen: 7

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://usedomsued.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1579&TOLFDNR=17150&selfaction=print