09.11.2020 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die Satzung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Koserow
- Datum:
- Mo., 09.11.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II (Kämmerei)
- Bearbeiter:
- Marion Mittelstädt
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Hebesätze mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, d. h. zum 01.01. durch die hebeberechtigte Kommune festzusetzen.
Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann nach den geltenden Bestimmungen durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen. Die Festsetzung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass eine Veranlagung der Steuerpflichtigen erst nach dem Inkrafttreten des Haushaltes erfolgen kann, was mit der Bekanntmachung eintritt.
Eine gesonderte Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung bekannt gemacht werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen kann damit zeitnah erfolgen, was insbesondere bei der Erhöhung des Hebesatzes empfohlen wird. Mit der Hebesatzsatzung wird dem Wunsch der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, den Grundsteuererhöhungsbetrag zu den gesetzlichen Fälligkeiten entrichten zu können.
Im Orientierungserlass 2020 des Ministeriums für Inneres und Europa M-V, vom 30.10.2019 wurden die neuen nivellierten Hebesätze bekanntgegeben.
Laut Gesetz zur Neufassung des Finanzausgleichgesetzes M-V gem. § 18 (1) werden die Nivellierungshebesätze zur Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wie folgt zu Grunde gelegt:
Grundsteuer A323%
Grundsteuer B427%
Gewerbesteuer381%
Das Land ermittelt die Steuerkraftzahlen der Gemeinde anhand der Nivellierungshebesätze. Die Steuerkraftzahlen einer Gemeinde werden für die Berechnungen der Kreis- und Amtsumlagegrundlagen herangezogen.
Beschließt die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern unter den Nivellierungshebesätzen, verzichtet sie auf Einnahmen zur Deckung der Umlagen.
Die Gemeinde muss dann adäquate Maßnahmen ergreifen, um diese Differenz ausgleichen zu können.
Anhand der Erträge aus dem HH-Jahr 2019 werden nicht angepasste Hebesätze folgende Auswirkungen haben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorausgesetzt die Gemeinde Koserow erreicht im Haushaltsjahr 2020 gleiche Realsteuer-einnahmen wie 2019, verzichtet die Gemeinde jahresbezogen auf 44.129 €. Für die Jahre 2020 bis 2023 auf 176.516 €.
Wenn die Hebesätze nicht nach den Nivellierungshebesätzen angepasst werden, kann die Gemeinde keinen Antrag auf Konsolidierungshilfen gemäß § 27 (1) FAG oder Sonder- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 (2) FAG stellen.
Die Gemeindevertretung Koserow möge beraten, die Hebesätze für die Realsteuern den Nivellierungshebesätzen anzupassen.
Zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzausstattung sind die Einnahmenpotenziale auszuschöpfen und Ausgaben nach den realisierbaren Einnahmen auszurichten.
Es folgt eine Beratung.
Herr König merkt an, dass wenn die Gemeinde einer Erhöhung nicht zustimme, man ebenfalls nicht mit einer Kofinanzierung rechne könne.
Herr König schlägt eine moderate Erhöhung vor.
Falls die Gemeinde keiner Erhöhung zustimmt, dann sieht der Ergebnishaushalt natürlich auch schlechter aus.
Herr König fügt hinzu, dass die Gemeinde die Bürger gerne entlastet, aber mittlerweile benötigt die Gemeinde bei den Großprojekten auch die finanziellen Mittel.
Herr König schlägt folgende Änderungen vor:
Grundsteuer A-belassen
Grundsteuer B- Erhöhung auf 400 %
GewerbesteuerErhöhung auf 381 %
Herr Wellnitz spricht sich dafür aus, die Steuerfestsetzungen ohne Änderungen so zu belassen. Wenn die Gemeinde nämlich nicht komplett nach Bestimmung erhöht, bekommt sie keine Kofinanzierung. Dann könne man auch auf die moderate Erhöhung verzichten.
Es folgt erneut eine Beratung.
Die Gemeindevertretung spricht sich dafür aus, dass die Steuerhebesätze nicht angehoben werden sollen.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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