24.08.2020 - 6 Beratung über die Aufstellung der "Satzung zur ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Bauausschuss Koserow
- Datum:
- Mo., 24.08.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Viola Pfitzmann
Wortprotokoll
Das Amt Usedom Süd wurde beauftragt, eine Beschlussvorlage für eine Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Koserow nach dem Vorbild einer
gleichartigen Satzung der Gemeinde Stolpe zu erarbeiten.
Grundsätzlich lassen sich die wesentlichen Satzungsinhalte Stolpes auch in Koserow anwenden.
Die wesentliche Funktion einer solchen Satzung soll die Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes seitens der Gemeinde für die Umwandlung (hier: Nutzungsänderung) von Dauerwohnraum in gewerblich genutzte Ferienwohnungen sein (siehe: § 172 BauGB). Ziel ist die Verdrängung der ansässigen und künftigen Wohnbevölkerung durch diesen, im gesamten Küstenraum zu verzeichnenden Trend, mit allen sozialen, ökonomischen und infrastrukturellen Folgen.
Als eine tatsächliche Herausforderung stellt sich, neben der Erarbeitung einer aussage- und
tragkräftigen Begründung, die Festsetzung eines Geltungsbereiches dar. Zur Lösung der
Fragestellung eines Geltungsbereiches, fanden bereits Beratungen mit dem LK Vorpommern-Greifswald und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung statt.
Der ursprüngliche Plan, das gesamte Gemeindegebiet bzw. die vollständige Gemarkung Koserow heranzuziehen, kann leider nicht weiterverfolgt werden (siehe § 172 Abs. 1 BauGB „Die Gemeinde kann (..) durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, (..)“.
Der Landkreis regt zur Herstellung der Rechteindeutigkeit die Parzellenschärfe an! Das Ministerium sieht dies zwar als nicht notwendig an, gibt jedoch den deutlichen Hinweis, dass eine Bestimmbarkeit dennoch relativ spezifisch nachvollziehbar gegeben sein muss. Hier wurde der Gedankenimpuls gegeben Straßen zu benennen. Beide Behörden jedoch sehen die kartographische Darstellung als unumgänglich an.
Konnte nun im Fall der Gemeinde Stolpe auf per Satzung klargestellte Bereiche zurückgegriffen werden, ist dies im Fall der Gemeinde Koserow nicht möglich. Hier ist folglich die Erarbeitung eines ‚neuen‘ Geltungsbereiches notwendig. Da ein Aufstellungsbeschluss ohne Geltungsbereich jedoch weder statthaft, noch sonderlich elegant ist, bedarf dieser Punkt weitere, intensive Bemühungen und Beratungen. Aus diesen Gründen ist dieser Punkt im folgenden Beschlussentwurf noch ausgespart. Der Grund dafür, diesem Thema besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen ist der, dass mögliche Klageverfahren lediglich eine Nachbesserung der dann bestehenden Satzung nach sich ziehen, diese jedoch nicht in Gänze unwirksam werden lassen.
Die Gemeinde wird nunmehr gebeten, die angesprochenen Punkte zu debattieren und sich
mit der Aufstellung einer Wohnraumerhaltungssatzung auseinanderzusetzen. Im Folgenden
findet sich der Entwurf für einen Aufstellungsbeschluss. In der Anlage befinden sich Satzung
und Begründung der Gemeinde Stolpe
*ENTWURF*
Beschluss der Gemeindevertretung Koserow zur Aufstellung der „Satzung zur
Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Koserow“
1. Geltungsbereich
Wird nachgereicht.
2. Anlass, Ziel und Zweck
Die Gemeinde Ostseebad Koserow sieht in der Tendenz zur Umnutzung von Wohnraum in
touristisch genutzte Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Gemeindegebiet und dem damit einhergehenden Verlust an Wohnraum für die ansässige Bevölkerung eine Gefährdung für die lokale Infrastruktur und die soziale Konstellation. Um diesem Trend entgegenzuwirken beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow die „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Koserow“ gemäß § 172 Abs. 1 Nummer 2 BauGB. Genannte Satzung führt einen Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ein. Unberührt bleiben Neubauvorhaben und bereits bestehende Nutzungen. Eine Genehmigung darf gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
3. Bekanntmachung und Inkrafttreten
Die Satzung „Satzung zur Erhaltung der Wohnbevölkerung der Gemeinde Ostseebad Koserow“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen und tritt mit dem
Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft
Mit der Satzung soll künftig der Abriss von Wohngebäuden zugunsten gewerblich genutzter
Ferienunterkünfte verhindert werden.
Die erforderliche Eingrenzung des Geltungsbereiches der Satzung sollte den bestehenden Bereich der Koserower Wohnbebauung umfassen (Von Siemensstraße über Buchenhain, Waldstraße usw.).
Die Abstimmung zu diesem Vorschlag ergab:
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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497,4 kB
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