29.09.2020 - 12 Beschluss über die Inanspruchnahme des Übergang...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

§ 2 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung lautete:
„(3) 1Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.“

§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war gem. § 27 Abs. 22 UStG anzuwenden auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 01. Januar 2017 ausgeführt wurden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts konnte bis zum 31. Dezember 2016 dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Verlängerung der Anwendungsmöglichkeit für sämtliche nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2023 ausgeführte Leistungen ermöglicht der § 27 Abs. 22a UStG.

 

Die Gemeinde Ückeritz erklärte bereits mit Beschluss vom 24. November 2016 gegenüber dem Finanzamt die Inanspruchnahme der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 27 Abs. 22 UStG. Mit der Zustimmung des Bundesrats am 05. Juni 2020 und der darauffolgenden Einführung des § 27 Abs. 22a UStG wird diese Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Der Gesetzgeber begründet dieses mit der aktuellen COVID-19-Pandemie. Zu deren Bewältigung rücken immer mehr andere Tätigkeiten der Kommunen in den Vordergrund.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, die Option bis zum 31. Dezember 2022 zu wählen, um den Umstieg auf die Besteuerung effektiv vorbereiten zu können.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ückeritz beschließt, den Optionsantrag auf Grundlage des § 27 Abs. 22a UStG bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Demnach wird bis zum Ende der Übergangsfrist der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Umsätze in dem entsprechenden Zeitraum weiter angewandt.

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Beschluss-Nr.: GVUe-0816/20

Ja-Stimmen: 9

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