21.09.2020 - 8 Beschluss über die Aufstellung der 3. Änderung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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1.Geltungsbereich

Für die nachfolgende Fläche soll die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mellenthin aufgestellt werden:

 

GemarkungDewichow

Flur1

Flurstück284 teilweise 

Flächerd.  1.300 m²

 

Bei dem Änderungsgebiet handelt es sich um eine Hoffläche, die der westlich auf dem Flurstück 285 vorhandenen Wohnbebauung zugehörig ist.

Das Planänderungsgebiet wird im Norden durch die Grüne Trift (Straße nach Balm) und sich anschließende straßenbegleitende Wohnbebauung, im Osten und Süden durch landwirtschaftliche Nutzflächen sowie im Westen durch Wohnbebauung begrenzt.

 

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Mellenthin ist in beiliegendem Auszug aus dem Messtischblatt als rot schraffierte Fläche gekennzeichnet.

 

 

Das Änderungsgebiet ist verkehrs- und medienseitig erschlossen, so dass im Rahmen der Baumaßnahmen lediglich Grundstücksanschlüsse notwendig werden.

Die ausgewiesene Kapazität von 2 Wohneinheiten wird in der gemeindlichen Bilanzierung fortgeschrieben.

 

Die im Flächennutzungsplan für den Ortsteil Dewichow als Wohnbauflächen ausgewiesenen und noch nicht bebauten Grundstücke stehen alternativ nicht zur Verfügung, da es sich ausschließlich um private Flächen handelt und die Gemeinde keinen Einfluss auf eine Bebauung/Veräußerung ausüben kann.

 

Die Grundstücke sind weitestgehend im Eigentum von Erbengemeinschaften, die in anderen Bundesländern ansässig sind. Durch die kleinteiligen Grundstückszuschnitte ist eine Bebauung nur durch Zusammenlegeng mehrerer Grundstücke realisierbar.  

 

3. Belange des Umweltschutzes

-Die Planänderung wird nach § 2 ff BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen.

Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen.

Im Rahmen der in das vorbereitende Bauleitplanverfahren integrierten Umweltprüfung sind die Auswirkungen der ergänzenden Wohngebietsausweisung auf die einzelnen Schutzgüter zu untersuchen.

Da das geplante Bauvorhaben auf einer Hoffläche umgesetzt werden soll, sind aus naturschutzfachlicher Sicht die Auswirkungen auf den Naturhaushalt begrenzt.

 

Der an der nördlichen und östlichen Grenze des Änderungsgebietes vorhandene Gehölzbestand ist als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewiesen.

Im Rahmen der parallel vorgesehenen Aufstellung der 3. Ergänzung der Innenbereichssatzung  ist auf Grundlage eines aktuellen Lage- und Höhenplanes eine genaue Abgrenzung des Gehölzbiotops erforderlich, auf deren Grundlage in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen sind (Abstandflächen, Zufahrten etc.)

 

Im Umweltbericht werden die potentiellen Vorkommen von streng geschützten Tierarten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie auf der Grundlage der im Planänderungsgebiet vorkommenden Habitatstrukturen eingeschätzt und ggf. Maßnahmen vorgeschlagen, um den artenschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.

 

-Das Planänderungsgebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Insel Usedom mit Festlandgürtel“. Die Ausgliederung der ausgewiesenen Baufläche aus dem Schutzgebiet ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. Das Planverfahren zur Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes darf erst abgeschlossen werden, wenn das Ausgliederungsverfahren beendet ist.

 

-Das Planänderungsgebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich von FFH- Gebieten.

 

4.Kostenübernahme

Alle im Zusammenhang mit der Aufstellung der Planänderung entstehenden Kosten sind durch die Grundstückseigentümer zu tragen.

Hierzu haben die Grundstückseigentümer bereits mit einem Planungsbüro einen Architektenvertrag abgeschlossen.

 

5.Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit  nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durch Offenlegung der Vorentwurfsunterlagen und durch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB und der Nachbargemeinde gemäß § 2 (2) BauGB erfolgen.

 

6.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

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Beschluss-Nr.: GVMe-0223/20

Ja-Stimmen: 5