16.09.2020 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die Widmung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Gemeinde Zirchow ist Eigentümer des in der Gemarkung Kutzow Flur 5 belegenen Flurstückes 125/6. Es handelt sich um ein Straßenflurstück innerhalb der Ortslage. Über diese Straße ist die Erreichbarkeit der Flurstücke 125/3 – Lindenstraße 2 und 3; 125/4, 125/5, 125/7, 125/8, 125/9, gegeben.

Ein Zweifel an der öffentlichen Nutzung besteht nicht, denn ebendiese Straße besteht bereits seit den 1960-igern.

Im Zusammenhang mit dem Bauantragsverfahren – Flurstücke 125/8 und 125/9, muss der Nachweis der öffentlichen Widmung erbracht werden.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow beschließt, das in der Gemarkung Kutzow Flur 5 belegene Flurstück 125/6 als öffentliche Verkehrsfläche, gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3a des Straßen- und Wegegesetzes MV, zu widmen. Auf den Lageplan, in dem die Lage des Flurstückes 125/6 gelb unterlegt ist, wird verwiesen. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses und der Widmungsverfügung.

Die Straße ist eine Ortsstraße und trägt den Namen „Lindenstraße“.

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Beschluss-Nr.: GVZi-0160/20

Ja-Stimmen: 8

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Anlagen zur Vorlage