16.06.2020 - 13 Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses Nr...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Ückeritz zur Anordnung eines Umlegungsverfahrens war es augenscheinlich fester Wille der Gemeinde Ückeritz, die Umsetzung des B-Planes Nr. 13 „Wohnbebauung an der Mühlenstraße“ zu realisieren, weil dies über 10 Jahre nicht gelungen und die Gemeinde Ückeritz mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes auch eine Verpflichtung zur Umsetzung eingegangen ist.

 

Aufgrund zahlreicher Widersprüche von Grundstückseigentümern zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens, die derzeit noch bei der Baulandkammer des

Landgerichts Stralsund zur Entscheidung anhängig sind, musste die von der Gemeinde mit der Umlegung beauftragte Stelle bis zur Entscheidung des Gerichts ihre Arbeit weitestgehend aussetzen.

 

Durch die Verwaltung wurde der Gemeindevertretung Ückeritz in der Sitzung am 23.05.2019 eine Tischvorlage übergeben, die zum Inhalt hatte, das angeordnete Umlegungsverfahren aufzuheben, den gebildeten Umlegungsausschuss aufzulösen, den mit dem Vermessungsbüro Lothar Bauer als der beauftragten Umlegungsgeschäftsstelle geschlossenen Werkvertrag zu kündigen und das laufende Verfahren bei der Landesbaukammer im Landgericht Stralsund für erledigt zu erklären.

 

Gegen diesen Beschluss wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde Ückeritz Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht vollständig und abschließend entschieden wurde.

 

In einer Arbeitsberatung im Rahmen einer erweiterten Bauausschusssitzung  mit Mitgliedern der Gemeindevertretung am 03.03.2020,  an der auch der LVB des Amtes Usedom Süd Herr René Bergmann sowie Herr Harnack vom Vermessungsbüro Lothar Bauer, der als Mitarbeiter der Umlegungsgeschäftsstelle geladen war teilnahmen, wurde mehrheitlich darüber abgestimmt, dass das Umlegungsverfahren weitergeführt werden soll um zu garantieren, dass der Bebauungsplan mit all seinen Festsetzungen vollständig umgesetzt wird.

 

Der Beschluss Nr. GVUe-0557/19 vom 23.05.2019 über die Aufhebung des Umlegungsverfahrens ist folglich aufzuheben.

 

Das Umlegungsverfahren gemäß §§ 45-79 BauGB gibt die Gewähr, dass die durch die Planung entstehenden Vor- und Nachteile auf alle beteiligten Grundstückseigentümer gerecht verteilt werden.

 

Das Umlegungsgebiet umfasst Teilbereiche aller Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 zwischen der Mühlenstraße und dem im Bebauungsplan Nr. 13 festgesetzten Biotop (§ 20 NatSchAG M-V) „Schilfgürtel“(siehe Anlage 1). Ziel des Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen Grundstücke so zu ordnen, dass die neuen Grundstücke gemäß den Ausweisungen des Bebauungsplanes bebaut werden können, wobei möglichst im Einvernehmen eine umfassende und endgültige Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erreicht werden soll. Dazu gehören auch nachhaltige Regelungen bezüglich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen.

 

 

Aufgrund der vorherigen Beschlussfassung entfällt dieser Tagesordnungspunkt.

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Anlagen zur Vorlage