19.12.2019 - 9 Feststellungsbeschluss der Gemeinde des Seebade...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Geltungsbereich

Das Planänderungsgebiet befindet sich nördlich der Bundesstraße 111 und westlich an das Wohngebiet „An den Kreischen“ angrenzend. Es wird im Nordosten, Osten und Südosten durch Wohnbebauung, im Südwesten durch die Bahnstrecke Wolgast - Swinemünde und im Nordwesten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt.

 

Es umfasst die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:

Gemarkung Ückeritz

Flur 2

Flurstücke406/26 - 406/44, 407/11 - 407/19, 408/20 - 408/27 und Teilflächen aus 410/19, 420/73 und 430

 

Die Gesamtfläche beträgt rd. 19.826 m².

 

 

1.

Die zum Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz von 05-2018 einschl. der eingeschränkten Beteiligung zum Schalltechnischen Gutachten  in der Überarbeitung von 10-2018 sowie zur Kapazitätsabstimmung mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern und dem Landkreis Vorpommern – Greifswald eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden hat die Gemeindevertretung des Seebad Ückeritz am 19.12.2019 geprüft.

 

2.

Aufgrund des § 5 des Baugesetzbuches in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), beschließt die Gemeindevertretung des Seebad Ückeritz die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz i.V.m. Bebauungsplan Nr. 18 „Wohngebiet westlich des Wohngebietes An den Kreischen“

 

3.

Die Begründung mit Umweltbericht wird gebilligt.

 

4.

Der Bürgermeister wird beauftragt für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seebad Ückeritz die Genehmigung zu beantragen. Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

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Beschluss-Nr.: GVUe-0656/19

Ja-Stimmen: 9

 

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Anlagen zur Vorlage