21.10.2019 - 7 Beschluss über die Aufstellung der 4. Änderung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Tesch erläutert den Sachverhalt zur 4. Änderung B-Plan Nr. 8 Die Antragsteller Lars und Uwe Krüger begehren die Ausnahme für ihr Flurstück 627, dass dort ausnahmsweise gewerbliche Fischerei zulässig sein soll. Bisher war dies nur auf dem Grundstück 586 ehemals Brandenburg zulässig. Dieses Grundstück wurde verkauft. Dadurch ist derzeit die Möglichkeit der gewerblichen Fischerei in Neppermin nicht möglich.

 

Herr Schröder spricht sich für diesen Aufstellungsbeschluss aus. Die neuen Eigentümer des ehemaligen Grundstücks Brandenburg lassen die Fischereiausübung auf ihrem Grundstück nicht mehr zu. Es ist keine industrielle Fischverarbeitung, sondern lediglich ein 2-Mann-Betrieb, der auch nicht täglich in Neppermin fischt.

Herr Keick kann den Antrag nachvollziehen und spricht sich ebenfalls dafür aus. Dem schließt sich Frau Adam an.

 

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1.

Für das im beiliegenden Übersichtsplan (Luftbild) gekennzeichnete Gebiet der

GemarkungNeppermin

Flur3

Flurstücke           627

Fläche358 m²

 

beschließt die Gemeindevertretung Benz die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Am Nepperminer See“ der Gemeinde Benz

 

Anmerkungen zur Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer:

Die Flurstücksbezeichnung hat sich mit dem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens geändert von ehemals 826/2, Flur 1 Gemarkung Neppermin in 627, Flur 3, Gemarkung Neppermin.

Das Planänderungsgebiet Nr. 8 liegt direkt am Nepperminer See, ca. 800 m nördlich der Badestelle in Richtung Pudagla. Es wird im Norden und Süden durch Wochenendgrundstücke, im Westen durch den Nepperminer See, und im Osten durch die Straße Am Nepperminer See begrenzt.

Die betroffene Teilfläche ist in der Beschlussvorlage beigefügtem Auszug aus der Planzeichnung (Teil A) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8 farbig gekennzeichnet.

 

2.

Planungsziel und Begründung

Die Gemeinde Benz hat im Bebauungsplan Nr. 8 „Am Nepperminer See“ in den textlichen Festsetzungen bislang folgendes festgesetzt:

 

Bisherige planungsrechtliche Festsetzungen, Art der baulichen Nutzung (§ 9(1) Nr. 1 BauGB)

 

1.1 Das Sondergebiet (§ 10 BauNVO) Bootshäuser dient zu Zwecken der Erholung ausschließlich dem Freizeitwohnen im Zusammenhang mit einer wassersportlichen Nutzung.

 

1.2 Zulässig sind ausschließlich die Errichtung von Wochenend- bzw. Bootshäusern und Bootsstegen. Mobile Unterkünfte sind unzulässig.

 

Die Vorhabenträger haben vormals ihr Fischereigewerbe auf dem Flurstück 586, Flur 3, Gemarkung Neppermin (ehemals Flurstücke 1021 und 797/5, Flur 1, Gemarkung Neppermin) ausgeübt. Der Bebauungsplan hat hier ausnahmsweise die Ausübung einer gewerblichen Fischerei festgesetzt. Das Grundstück wurde verkauft.

Der Vorhabenträger möchte nun auf das Flurstück 627, Flur 3 Gemarkung Neppermin (ehemals Flurstück 826/2, Flur 1 Neppermin) ausweichen und sein Fischereigewerbe dorthin verlagern. Damit müsste die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes geändert werden.

 

Neu definierte planungsrechtliche Festsetzung

 

1.5Im Baufeld 1 (Flurstück 627, Flur 3, Gemarkung Neppermin) ist ausschließlich gewerbliche Fischerei zulässig. Ausnahmsweise ist die Errichtung eines Wochenend- bzw. Bootshauses und Bootssteges zulässig. Mobile Unterkünfte sind unzulässig.

 

3.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.

Entsprechend § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13  BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

 

4.

Gemäß § 13 (2) BauGB wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 (2) 2. BauGB und Aufforderung der von der 4. Planänderung berührten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß § 13 (2) 3. BauGB durchgeführt.

 

5.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Beschluss-Nr.: GVBe-0270/19

Ja-Stimmen: 6

Enthaltungen:1

 

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Anlagen zur Vorlage