21.10.2019 - 8 Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Benz
- Datum:
- Mo., 21.10.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Bau
- Bearbeiter:
- Viola Pfitzmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Tesch erläutert den Sachverhalt zur Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 16. Konkret geht es darum, auf dem Flurstück 397/4 eine vollständige Naturholzfassade zuzulassen.
Herr Schröder erklärt, dass im Bauausschuss, auch wenn er nicht dafür war, dem Befreiungsantrag zugestimmt worden ist. Jetzt kann er nicht nachvollziehen, warum der B-Plan hierfür geändert werden soll, dies bringt ja auch Kosten für den Antragsteller mit sich.
Herr Tesch antwortet, dass der Kreis dieses Verfahren verlangt. Eine Baugenehmigung kann auf Grundlage der erteilten Befreiung nicht erteilt werden.
1. Geltungsbereich
Für das im beiliegenden Übersichtsplan gekennzeichnete Gebiet der
GemarkungBenz
Flur 3
Flurstück 397/4
Fläche 817 m²
beschließt die Gemeindevertretung Benz die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Wohnbebauung an der Fritz- Behn-Straße“ im Ortsteil Benz.
Das Bebauungsplangebiet Nr. 16 befindet sich im Ortsteil Benz südlich der Fritz - Behn - Straße. Es wird im Westen, Süden und Osten durch Wohnbebauung sowie im Norden durch die Fritz - Behn - Straße begrenzt.
Das Planänderungsgebiet umfasst nicht den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16, sondern lediglich das Flurstück 397/4.
2. Anlass, Inhalt und Auswirkungen der 1. Bebauungsplanänderung
Anlass für die Aufstellung der 1. Planänderung ist der Antrag des Grundstückseigentümers des Flurstückes 397/4, Flur 3, Gemarkung Benz, zur Modifizierung der gestalterischen Festsetzung zur Fassadengestaltung.
Inhalt der Planänderung:
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 16 ist im Text (Teil B) unter „II. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB“ in Punkt „1.1. Fassade“, 3. Anstrich, die Festsetzung getroffen, dass für die Fassadenoberflächen der Wohngebäude und Garagen auf maximal 40 % der Fassadenflächen Naturholzverkleidungen zulässig sind.
Der Eigentümer des Flurstückes 397/4 beabsichtigt Wohn- und Nebengebäude mit vollständig vorgehängter Holzfassade zu errichten.
Als Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Bauvorhaben ist zunächst die Durchführung eines Änderungsverfahrens erforderlich, um die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 mit der konkreten Objektplanung für die Fassadengestaltung der baulichen Anlagen auf Flurstück 397/4 in Übereinstimmung zu bringen.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 soll für Flurstück 397/4 die gestalterische Festsetzung in Punkt „1.1. Fassade“, 3. Anstrich, dahingehend geändert werden, dass auf maximal 100 % der Fassadenflächen Naturholzverkleidungen zulässig sind.
Als Auswirkung der Planänderung wird eine auf die konkrete Nachfrage des Eigentümers des Flurstückes 397/4 angepasste Planung vorlegt, die eine zügige Umsetzung des geplanten Grundstücksbebauung ermöglicht.
Die Anpassung der Festsetzungen im Planänderungsgebiet betrifft nur eine einzelne Regelung und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept.
Alle im Zusammenhang mit der Planänderung entstehenden Kosten sind durch den Antragsteller/Grundstückseigentümer zu tragen.
3.Planverfahren
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Planungsziele der 1. Änderung die Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 16 nicht berühren.
Entsprechend § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a) abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht anzuwenden.
4.Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 13 (2) BauGB wird von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 (2) 2. BauGB und Aufforderung der von der 1. Planänderung berührten Behörden und Nachbargemeinden zur Stellungnahme gemäß § 13 (2) 3. BauGB durchgeführt.
5.Kostenübernahme
Alle im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Kosten sind durch den Eigentümer des Flurstückes 397/4, Flur 3, Gemarkung Benz, zu tragen.
6.Bekanntmachung des Beschlusses
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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58,8 kB
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