15.10.2019 - 6 Beratung über die Richtlinie zur Gewährung von ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Sozialausschuss Ückeritz
- Datum:
- Di, 15.10.2019
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- FD zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Isabell Gottschling
Wortprotokoll
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an soziale Vereine, Gruppen und Initiativen der Gemeinde Ückeritz
Die Gemeinde Ückeritz fördert und unterstützt die soziale Arbeit gemäß nachfolgender Richtlinie.
1. Allgemeine Fördergrundsätze
Alle zu fördernden Maßnahmen und Projekte müssen der Aufwertung und der Bereicherung des kulturellen, sportlichen und sozialen Umfeldes der Gemeinde Ückeritz dienen.
Die Förderung erfolgt maßnahmebezogen durch Gewährung von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel.
Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinie nicht begründet, Verpflichtungen für die Gemeinde Ückeritz können daraus nicht abgeleitet werden.
Gefördert werden können nach dieser Richtlinie Vereine, Gruppen und Initiativen, die soziale Arbeit in oder für die Gemeinde Ückeritz betreiben. Zu fördernde Maßnahmen sollen im öffentlichen Interesse stehen und für die Allgemeinheit zugänglich sein. Überregional tätige Antragsteller können eine gemeindliche Förderung erhalten, wenn die Maßnahme einen territorialen Bezug zur Gemeinde Ückeritz besitzt. Nicht gefördert werden Projekte mit vorrangig religiösen oder politischen Inhalten.
Zuwendungen der Gemeinde Ückeritz sind zweckgebunden und dürfen nur für den im Zuwendungsbescheid bezeichneten Zweck verwendet werden.
Die mehrfache Förderung von Maßnahmen durch Zuwendungen nach dieser Richtlinie oder Zuwendungen aus anderweitigen Mitteln der Gemeinde Ückeritz ist ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind Spenden.
Soweit Projekte auch nach gesonderten Richtlinien für einzelne Bereiche gefördert werden können, sind diese vorrangig anzuwenden.
Die Förderung von laufenden Personalkosten nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.
In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Ückeritz für Projekte und Maßnahmen, bei denen ein besonderes gemeindliches Interesse besteht, Ausnahmen von der Förderrichtlinie zulassen.
2. Zuwendungsarten
Gefördert werden können Betriebs‐ und Sachkosten sowie Maßnahmen und Projekte. Projektförderung soll als anteilige Finanzierung eines Festbetrages an den Gesamtprojektkosten erfolgen. Der Zuschuss soll dabei zur Abdeckung der notwendigen Kosten der Projekte dienen. Fördermöglichkeiten von dritter Seite sind in Anspruch zu nehmen.
Maßnahmen und Projekte können insbesondere sein:
• Projekte der Kinder‐ und Jugendkultur; Jugendarbeit
• Jubiläen im kulturellen und sportlichen Bereich
• öffentliche Veranstaltungen / Ausstellungen
• Vereinsausflüge
• Fachvorträge
Bei offiziellen Vereinsjubiläen kann die Gemeinde Ückeritz ein Jubiläumsgeschenk gewähren. Die Höhe dieser Zuwendung richtet sich nach dem Alter des Vereines und
nach den für das Stadtinteresse erbrachten Leistungen. Neben den finanziellen Zuschüssen sind Zuschüsse in Form der Bereitstellung von Räumlichkeiten der Gemeinde Ückeritz und deren
kostenlose Nutzung möglich. Ergänzungen und Änderungen sowie abweichende Entscheidungen können von Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall getroffen werden.
3. Antragsverfahren
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
Dieser ist grundsätzlich schriftlich an die Gemeinde Ückeritz zu richten. Der Antrag kann formlos mit folgenden Angaben erfolgen:
• Rechtsform / Träger
• Name / Bezeichnung – Anzahl der Mitglieder / Teilnehmer
• Anschrift (Straße, PLZ, Ort)
• Auskunft erteilt (Name / Telefon)
• Bankverbindung
• Antragsgegenstand / Projekt
• Durchführungszeitraum
• Projektbeschreibung / Konzeption
• Finanzplan
• Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten
Der Antrag ist bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr über das Amt Usedom‐Süd beim Ausschuss für Sozialwesen, Schule, Jugend, Kultur und Sport einzureichen. Für das Haushaltsjahr 2015 sind die Anträge bis zum 30.04.2015 einzureichen.
4. Verwendungsnachweise
Die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen Mittel ist durch den Antragsteller unter Vorlage eines Nachweises der erfolgten Zahlungen anhand einer detaillierten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und einem Sachbericht nachzuweisen. Durch den Antragssteller wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Verwendungsnachweises mit Unterschrift bestätigt. Dieser Nachweis ist durch den Träger der Maßnahme bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme über das Amt Usedom‐Süd einzureichen.
Die Gemeinde Ückeritz behält sich in Einzelfällen eine detaillierte Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ausdrücklich vor. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind vom Antragsteller bereitzustellen.
5. Folgen zweckwidriger Verwendung
Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der Verwendungszweck ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Ückeritz geändert wird und/oder die mit der Bewilligung verbundenen Voraussetzungen und Auflagen nicht erfüllt werden. Die Zuwendung ist anteilig zurückzuzahlen, wenn im Verwendungsnachweis geringere Kosten als bei der Bewilligung werden.
6. Auszahlung der Zuwendung
Die Entscheidung zum Antrag wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
7. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Es wurde kurz erörtert, was für die Gemeinde förderungswürdiger ist: Dinge bzw. Sachen oder das Ehrenamt als solches.
Um letzteres zu fördern, könnte eine Zuwendung nach Mitgliederzahlen (vor allem bei Kindern und Jugendlichen) in Frage kommen, die dann mit einem zusätzlichen Antrag auf weitere Zuwendungen für Projekte ergänzt werden könnte.
Die Beratung über die Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen wurde vertagt.