23.09.2019 - 7 Beratung und Beschlussfassung über die öffentli...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Aufgrund der derzeitigen verkehrsrechtlichen Situation auf dem Kurplatz ist die Gemeinde bestrebt, den Fahrzeugverkehr dort zu unterbinden (Ausnahmegenehmigungen können durch das Amt Usedom-Süd nach Rücksprache mit der Gemeinde erteilt werden). Diesbezüglich kam durch die untere Verkehrsbehörde der rechtliche Hinweis, dass zuvor der Kurplatz öffentlich als „Fußgängerzone“ gewidmet werden muss. Dieser Forderung wird nunmehr nachgekommen.

 

Die Änderung solle mit Wirkung vom 01.01.2020 Inkrafttreten

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt, gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz MV das Flurstücke 7/15 (teilweise) der Flur 6 in der Gemarkung Koserow und die Flurstücke 137, 139, 169 (teilweise) und 195 (teilweise) der Flur 2 in der Gemarkung Koserow im Bereich zwischen Vinetastraße, Lindenstraße, Baltenweg, Karlsstraße und dem kreislichen Radweg (siehe Anlage) als „Fußgängerzone“ im Sinne des § 3 Nr. 4 Straßen- und Wegegesetz MV mit Wirkung vom 01.01.2020 für den öffentlichen Verkehr zu widmen.

Die Aufstellung der VZ 242.1-40 (Fußgängerzone), ersatzweise 239 (Gehweg) wird beantragt.

 

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Beschluss-Nr.: GVKo-0391/19

Ja-Stimmen: 10

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Anlagen zur Vorlage