14.10.2019 - 15.4 Beschluss über den Verkauf einer unvermessenen ...

Beschluss:
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Wortprotokoll

Gemäß § 56 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V, darf die Gemeinde Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.

Gemäß dem Punkt 5.1.2. des Durchführungserlasses vom 13.12.2018 (VV Meckl. Vorp. Gl.- Nr. 2020-23) zu § 56 der Kommunalverfassung, entscheidet die Gemeinde nach verantwortungsvoller Prüfung in eigenem Ermessen.

Die schriftliche Auskunft des Gutachterausschusses über den Bodenrichtwert liegt vor. (siehe Anlage)

Ausgehend von dem Bodenrichtwert für Wohnbauland in der Zone in Höhe von 48 €/m² ergibt sich für die Arrondierungsfläche ein Bodenrichtwert in Höhe von rd. 4 €/m² bis 30 €/m² somit im Durchschnitt 14 €/m².

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz diskutiert über den Verkauf.

Herr Volkwardt würde vorher einen Vor-Ort-Termin anberaumen und dann den möglichen Verkauf beschließen.

Herr Hannak würde den Beschluss vom 29.04.2019 gänzlich aufheben und dann die Fläche (circa 350 m²) zur Pacht anbieten.

Eine Beratung hierzu solle im nächsten Bauausschuss erfolgen. Die Vorlage wird hierzu bis zur Klärung des Sachverhaltes zurückgestellt.