14.10.2019 - 15.1 Beschluss über die Straßenbenennung der westlic...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Gemeinde ist gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13.01.1993 ermächtigt, den Straßen Namen zu geben. Die Vergabe der Hausnummern erfolgt auf der Grundlage eines verwaltungsmäßigen Zuteilungsbescheides.

 

Die Erreichbarkeit der Flurstücke 87/11 und 87/12 ist über die westlich angrenzende Gemeindestraße möglich. Dieser Abschnitt, der im Lageplan blau umrandet/schraffiert gekennzeichnet bedarf eines Straßennamens.

 

Zum Beispiel: „Am Park Krienke“; oder „Alte Dorfstraße“; oder „Im Wiesengrunde“.

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz diskutiert über die Vergabe des Straßenamens.

Der Bürgermeister befürwortet „Alte Dorfstraße“.

Frau Westendorff würde „Zum Schlosssteig“ befürworten.

Herr Bialowons gibt zu bedenken, dass es den Namen „Dorfstraße“ sehr häufig im gesamten Gemeindegebiet gäbe und es für die Post, Rettungs- und andere Versorgungsfahrzeuge oft schwierig sei am richtigen Standort anzukommen.

Frau Volkwardt würde „Am Park“ oder „Am Gutspark“ befürworten.

Eine Einwohnerin aus Krienke würde „Am Teich“ befürworten. Diesem folgen die Gemeindevertreter.

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt gemäß § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes MV vom 13.01.1993 die Benennung des Teilstückes des in der Gemarkung Krienke Flur 2 belegenen Flurstückes 87/5 – im Lageplan blau umrandet/schraffiert. Das Teilstück grenzt westlich an das Wohn- und Baugebiet „Wohngebiet im Park Krienke“ in der Gemeinde Rankwitz. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Straßenname lautet: „Am Teich“.

 

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Beschluss-Nr.: GVRa-0224/19

Ja-Stimmen: 8

Enthaltungen: 1

 

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Anlagen zur Vorlage