12.08.2019 - 7.4 Beschluss über den Verkauf einer Teilfläche des...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Die Gemeinde Rankwitz ist Eigentümer des im Grundbuch von Rankwitz Blatt 414 verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Krienke Flur 2 Flurstück 60/4.

In der Örtlichkeit wird dieses Flurstück überwiegend als öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen.

Herr Silvio Rauschenbach wohnhaft in Krienke, Dorfstraße 19 beantragt den Kauf einer Teilfläche aus dem Flurstück 60/4 zum Zwecke der Erweiterung seines Flurstückes 61/7. Es dürfte sich um ca. 50 m² handeln.

Gemäß § 56 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V, darf die Gemeinde Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.

Gemäß dem Punkt 5.1.2. des Durchführungserlasses vom 13.12.2018 (VV Meckl. Vorp. Gl.- Nr. 2020-23) zu § 56 der Kommunalverfassung, entscheidet die Gemeinde nach verantwortungsvoller Prüfung in eigenem Ermessen.

Bei der antragsbefangenen Teilfläche handelt es sich um einen unbefestigten Bankettbereich zwischen der Dorfstraße und dem Flurstück 61/7.

Der Ausbau der Dorfstraße erfolgte in dem Bereich bereits. Die dafür nicht in Anspruch genommenen Randflächen müssen nicht zwingend Eigentum der Gemeinde bleiben.

Sollte die Gemeindevertretung den Verkauf wollen, werden Bestandsplanauskünfte von den Versorgungsträgern eingeholt; wie auch die Auskunft aus der Bodenrichtwerkarte.

 

Herr Volkwardt spricht sich dafür aus, die Fläche nicht zu verkaufen. Sie wird an der öffentlichen Verkehrsfläche benötigt.

Die Gemeindevertreter folgen dieser Empfehlung.

 

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Anlagen zur Vorlage