12.08.2019 - 7.3 Beschluss über den Verkauf einer unvermessenen ...

Beschluss:
verwiesen
Reduzieren

Wortprotokoll

Gemäß § 56 Abs. 4 Kommunalverfassung M-V, darf die Gemeinde Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.

Gemäß dem Punkt 5.1.2. des Durchführungserlasses vom 13.12.2018 (VV Meckl. Vorp. Gl.- Nr. 2020-23) zu § 56 der Kommunalverfassung, entscheidet die Gemeinde nach verantwortungsvoller Prüfung in eigenem Ermessen.

Die schriftliche Auskunft des Gutachterausschusses über den Bodenrichtwert liegt vor. (siehe Anlage)

Ausgehend von dem Bodenrichtwert für Wohnbauland in der Zone in Höhe von 48 €/m² ergibt sich für die Arrondierungsfläche ein Bodenrichtwert in Höhe von rd. 4 €/m² bis 30 €/m² somit im Durchschnitt 14 €/m².

 

Frau Westendorff stellt den Antrag, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, da bereits in der letzten Sitzung vorgeschlagen wurde, sich vor Ort zu treffen, um festzustellen, in welchem Umfang Fläche verkauft werden kann.

für Vertagung 6 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme

 

Reduzieren

 

Reduzieren