26.06.2019 - 8 Beschlussfassung über den vorliegenden Wahleins...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Rankwitz
- Datum:
- Mi, 26.06.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- FD zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Sven Wellnitz
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Herr Bergmann als Gemeindewahlleiter bezieht Stellung zur Thematik.
Bei der Wahl zur Gemeindevertretung Rankwitz wurden insgesamt 1067 gültige Abstimmen abgegeben.
Auf den Wahlvorschlag der CDU entfielen 553 gültige Stimmen, dies wiederum entspricht einem Anteil von 51,82 % aller gültigen Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag der Bürgerliste 2014 entfielen 514 gültige Stimmen.
Nach dem vorgeschriebenen System der Sitzverteilung nach Hare Niemeyer (§ 63 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz MV) stünden dem Wahlvorschlag der CDU 4 der 8 zu vergebenden Sitzen und dem Wahlvorschlag der Bürgerliste 2014 ebenfalls 4 Sitze zu.
Aber:
§ 63 Abs. 3 LKWG MV:
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt.
Der Wahlvorschlag der CDU hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, nach dem System der Sitzverteilung § 63 Abs. 2 LKWG MV aber nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze erhalten. Folglich ist diesem Wahlvorschlag abweichend von § 63 Abs. 2 Satz 4 und 5 LKWG MV ein weiterer Sitz zuzuteilen.
Da der gewählte Bürgermeister nicht für die CDU kandidiert hat, ist dieser nicht zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung der vorläufigen Wahlergebnisse blieb diese Sonderreglung des § 63 Abs. 3 LKWG MV versehentlich unberücksichtigt. Entsprechend den vorläufigen Ergebnissen wurden die Anschreiben für alle 118 gewählten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter vorbereitet und am 03.06.2019 versandt.
In der Sitzung des Gemeindewahlausschusses erfolgte dann die Prüfung, ob Sonderfälle im Sinne des § 63 Abs. 3 LKWG MV vorliegen. Dies war u.a. in Loddin und Rankwitz der Fall.
Folglich war das vorläufige Ergebnis der Wahl der Gemeindevertretung Rankwitz zu korrigieren.
Gäste waren während der Feststellung der Wahlergebnisse für die Gemeinde Rankwitz in der öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses nicht anwesend.
Die Regelung des § 63 Abs. 3 LKWG MV ist Ausdruck der gewollten Demokratie durch den Gesetzgeber! Erhält ein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte aller Stimmen, stehen ihm auch mind. mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze zu, um so da Meinungsbild der Bürgerinnen und Bürger bei der Wahl in der Gemeindevertretung abzubilden!
Diese Verfahrensweise erfolgte nach den gesetzlichen Regelungen.
Das Herr Schmidt als gewählter Vertreter der Bürgerliste 2014 angeschrieben wurde, war ein Fehler den Herrn Bergmann zu verantworten hat und für den er sich entschuldigt!
Der Einspruch selbst ist form- und fristgerecht eingegangen, aber unbegründet und von daher zurückzuweisen.
Gemäß § 36 LKWG MV hat die Vertretung über den Einspruch zu entscheiden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz diskutiert über den Wahleinspruch.
Der Bürgermeister lässt über die Zurückweisung des Einspruches der Bürgerliste abstimmen, der mit 8 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung angenommen wird.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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