26.10.2023 - 12 Klarstellung zu den Pflichten der Gemeindevertr...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Biedenweg hätte diesen Punkt auf die Tagesordnung gebracht, weil innerhalb weniger Tage sensible Dinge aus dem nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung in die Öffentlichkeit gelangt sind und das auch noch falsch. Dieses könne er nicht befürworten!

 

Nach § 23 Abs. 6 Kommunalverfassung M-V sind die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Mandats fort.

 

Daraus resultierend gab es zwei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Herrn Biedenweg vom Bürgermeister a.D. Herrn Kindler. Nach Prüfung durch die Rechtsaufsicht wurden diese jedoch innerhalb weniger Tage zurückgewiesen.

 

Er bittet alle Gemeindevertreter sich an ihre Pflichten zu halten.