12.07.2012 - 13 Beschluss über die Aufstellung einer Außenberei...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Zusätze:
- 0029/12
- Gremium:
- Stadtvertretung Usedom
- Datum:
- Do., 12.07.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
1.
Geltungsbereich
Für die nachfolgenden Grundstücke soll die Außenbereichssatzung für die Siedlung Gneventhin der Stadt Usedom aufgestellt werden:
Gemarkung Gneventhin
Flur 2
Flurstücke 1/1, 1/2, 2, 3, 4 teilweise, 5,6, 7 teilweise, 8 teilweise und 14 teilweise,
Fläche rd. 30.389 m²
Der Geltungsbereich der Satzung ist in beiliegendem Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Usedom (ANLAGE 1) sowie in einem Auszug aus der Flurkarte mit ergänzter Bestandsdarstellung (ANLAGE 2) gekennzeichnet.
2.
Anlass und Inhalt der Planaufstellung
Sämtliche Eigentümer der Grundstücke in der Siedlung Gneventhin beabsichtigen bauliche Maßnahmen zur Erweiterung und zum Neubau sowie zur Umnutzung des Bestandes vorzunehmen.
Die Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Usedom als Wohnbaufläche gemäß § 1 (1) 1 BauNVO dargestellt. Damit dokumentiert die Stadt die Planungsabsicht zur weiteren städtebaulichen Entwicklung der Siedlung Gneventhin und unterstützt damit die Planungsabsichten der Bewohner.
Die vorhandene Bebauung stellt aufgrund der geringen Baumasse jedoch eine Splitterfläche dar, so dass durch Erstellung einer Außenbereichssatzung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Maßnahmen geschaffen werden sollen.
Mit Erstellung der Außenbereichssatzung möchte die Stadt Usedom gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.“
Nach derzeitigem Planungsstand sind die in der ANLAGE 3 schematisch dargestellten Bauvorhaben angezeigt.
Eine Gegenüberstellung der vorhandenen und geplanten Kapazitäten findet sich in ANLAGE 4.
3.
Alle im Zusammenhang mit der Aufstellung der Satzung entstehenden Kosten sind durch die Eigentümer der einbezogenen Flurstücke zu tragen.
Die Stadt Usedom hat hierzu mit den Grundstückseigentümern Kostentragungsvereinbarungen abgeschlossen.
4.
Vorhaben, die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich ziehen, sind nicht geplant. Ein Umweltbericht gemäß § 2 ff. BauGB ist daher nicht erforderlich.
Durch die Planung können keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (z. B. FFH- Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet werden.
5.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)