24.04.2023 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die Haushalt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Stolpe auf Usedom
- Datum:
- Mo., 24.04.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II (Kämmerei)
- Bearbeiter:
- Marion Mittelstädt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Mittelstädt erläutert den Haushalt 2023. Es werden die kostenintensivsten Produkte benannt.
Die Investitionen mit der benötigten Kreditaufnahme werden vorgestellt und erläutert. Frau Mittelstädt erklärt, dass bei der Kreditgenehmigung die freiwilligen Leistungen evtl. keine Berücksichtigung finden könnten.
Bis zur Genehmigung des Investitionskredites können nur noch Aufträge ausgelöst werden, deren Finanzierung gesichert sind!
Zur Überbrückung der Zahlungsverpflichtungen muss ein Kassenkredit aufgenommen werden.
Herr Langhoff hofft, dass nach Fertigstellung der Baumaßnahme neue Einnahmequellen akquiriert werden können. Die Maßnahme muss fertig gestellt werden, ggf. mit Kreditaufnahme.
Frau Schultz möchte wissen, wie hoch die Tilgung sein wird und wie lange der Kredit abgezahlt wird.
Frau Mittelstädt hat mit 4,65% Zinsen und 2% Tilgung gerechnet. Wie hoch der Zinssatz bei der Aufnahme des Kredites sein wird, hängt von der aktuellen Marktlage ab. Nach jetziger Hochrechnung würde der Kredit im Jahre 2037 abgezahlt sein.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stolpe auf Usedom beschließt die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2023 wie folgt:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
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Ansatz 2023 |
einen Gesamtbetrag der Erträge von |
623.100 |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
723.700 |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
-98.400 |
2. im Finanzhaushalt auf
|
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Ansatz 2023 |
a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
543.400 |
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einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von |
604.900 |
|
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-61.500 |
b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
947.600 |
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einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.210.900 |
|
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-263.300 |
festgesetzt.
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldungen wird festgesetzt auf 292.400 EUR.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 664.000 EUR.
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Hebesätze für Realsteuern
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v. H. |
1. |
a) |
Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
323 |
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b) |
Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
427 |
2. |
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Gewerbesteuer auf |
381 |
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,0447 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
- Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist
a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
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31.12.2023 |
Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
109.134 |
Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
280.104 |
Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
1.648.756 |
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,1 MB
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