12.04.2023 - 6 Beschluss über die Haushaltssatzung und den Hau...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Stadtvertretung Usedom
- Datum:
- Mi., 12.04.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II (Kämmerei)
- Bearbeiter:
- Marion Mittelstädt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Hagemann geht auf geplante Investitionen im Haushaltsjahr 2023 ein.
Herr Dr. Jikeli verweist auf ein Telefonat mit Staatssekretär Herrn Miraß. Dieses gehe noch einmal konkret auf die Förderung Dachgeschoss Rathaus ein. Das Wirtschaftsministerium stehe nach wie vor zu der Aussage, dass es eine 80%ige Förderung gäbe. Die Förderhöhe beruhe auf das Schreiben vom 08.03.2018, in einer Besprechung mit dem Bürgermeister und dem Amtsvorsteher. Die jetzige Leitung fühlt sich weiterhin daran gebunden und übernimmt das auch.
Die fehlenden 10% für eine 90%ige wird der VorpommernFond übernehmen. Diese Vorgehensweise ist vorgesprochen und mit der Leitung des Ministeriums abgestimmt.
Die Zusage gilt, deshalb solle das Amt jetzt kurbeln.
Herr Dr. Jikeli ergänzt, dass das nicht seine Aussage sei, sondern eine verbindliche Aussage des Staatssekretärs!
Die Stadtvertretung der Stadt Usedom beschließt, die Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan für das Jahr 2023 wie folgt:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt auf
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Ansatz 2023 |
einen Gesamtbetrag der Erträge von |
4.199.200 |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von |
5.400.600 |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von |
-1.189.800 |
2. im Finanzhaushalt auf
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Ansatz 2023 |
a) |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von |
3.369.900 |
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einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen* von |
4.569.900 |
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einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von |
-1.200.000 |
b) |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.061.000 |
|
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
1.446.800 |
|
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von |
-385.800 |
festgesetzt.
*einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 637.400 EUR.
§ 5
Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Hebesätze für Realsteuern
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v. H. |
1. |
a) |
Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf |
323 |
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b) |
Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
427 |
2. |
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Gewerbesteuer auf |
381 |
§ 6
Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 10,3075 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 7
Weitere Vorschriften
- Auf die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze von 100.000 € kann gem. § 4 Abs.7 GemHVO-Doppik verzichtet werden.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung ist
a) ein entstehender Jahresfehlbetrag / jahresbezogener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erheblich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet,
b) die Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Jahresfehlbetrages / jahresbezogenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen wesentlich, wenn er 10 v.H. der Gesamtauszahlungen überschreitet.
- Im Sinne des § 48 Abs. 2 Nummer 2 Kommunalverfassung sind nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen / Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 10 v. H. der Gesamtauszahlungen übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nummer 1 Kommunalverfassung sind unabweisbare Auszahlungen für Investitionen geringfügig, wenn sie 10 v.H. der Gesamtauszahlungen nicht übersteigen.
- Im Sinne des § 48 Absatz 3 Nummer 2 Kommunalverfassung gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 1 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt.
Nachrichtliche Angaben:
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31.12.2023 |
Zum Ergebnishaushalt: Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
-2.186.198 |
Zum Finanzhaushalt: Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
-1.802.957 |
Zum Eigenkapital: Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
10.474.349 |
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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27,8 MB
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