14.11.2022 - 7 Beratung über den Antrag gemäß § 5 der Geschäft...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Hannak hat das Wort und stellt dem Bürgermeister folgende Fragen:

  • Wer war der Initiator der Aktion „Licht aus „?

Hr. Volkwardt antwortet das ihm der Initiator nicht bekannt sei und entschuldigt sich dafür, dass er bei der Entscheidungsfindung die Gemeindevertretung nicht mit einbezogen hat

  • Wer trägt die Kosten für die Gemeinde?

Herrn Volkwardt seien keine Kosten bekannt. Er erläutert weiterhin, dass er diese selbst tragen müsste, da er ohne Beschluss der Gemeindevertretung der Aktion zustimmte. Auf die Frage, ob Herr Volkwardt auf der 21. Gemeindevertretersitzung am 26.09.2022 bereits Kenntnis von der Aktion gehabt habt, wird von Herrn Volkwardt verneint.

  • Welche Person /welche Firma hat die Stromabschaltung in der Gemeinde Rankwitz durchgeführt?

Herr Volkwardt antwortet, dass ihm dies nicht bekannt sei und er dafür keinen Auftrag erteilt hätte

Herr Hannak verliest folgende Erläuterung:

Vorfall „Licht Aus": Erläuterung sowie Textänderung der Vorlage GVRa-0467/22

Am 03.10.2022 wurde auf alleiniges Geheiß des Bürgermeisters Arno Volkwardt in der Gemeinde Rankwitz die Straßenbeleuchtung ausgeschaltet. Begleitet wurde diese Aktion mit einem Aushang in den offiziellen Informationskästen. Aufmachung und Text des Aushangs waren geeignet, Unsicherheit und Angst hinsichtlich der deutschen Energiepolitik in der Bevölkerung zu erzeugen, wodurch ein klarer Verstoß des Bürgermeisters gegen die ihm obliegende politische Neutralitätsverpflichtung gegeben war.

Unter Missachtung seiner Informationspflicht, die in §3 (2) der Geschäftsordnung der Gemeinde Rankwitz festgelegt ist, unternahm der Bürgermeister diese Aktion ohne Wissen oder gar Zustimmung der Gemeindevertretung.

Die Gemeindevertretung hat das Recht, über diese Aktion des Bürgermeisters Aufklärung zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 1 KV M-V, wonach die Gemeindevertretung vom Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten ist. Es resultiert auch aus der Stellung der Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters gemäß § 22 Abs. 5 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 2 wonach die Gemeindevertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig ist.

Um dieses Recht wahrzunehmen, beantragte Die CDU - Fraktion beim Amt Usedom-Süd am 13.10.2022 eine außerordentliche Gemeindevertretersitzung zur Aufklärung der offenbar unrechtmäßigen Aktion des Bürgermeisters. Mit einer Verzögerung von sechs Tagen lehnte das Amt am 19.10.2022 mit der juristisch falschen Begründung ab, es läge kein Verstoß „gegen das den Burgermeistern obliegende Neutralitätsgebot" vor. Hierbei überschritt das Amt möglicherweise seine Kompetenz, indem es über die Notwendigkeit einer außerordentlichen Sitzung befand, denn § 127 der KV M-V (Amtsordnung) regelt lediglich eine verwaltungsmäßige Vorbereitungs- und Durchführungskompetenz, keine Zuständigkeitsregelung.

Mit einem offenen Brief an den Bürgermeister und das Amt Usedom-Süd (Amtsvorsteher), der dem Amt am 12.10.2022 zuging, protestierten Bürger der Gemeinde Rankwitz gegen Inhalt und Form der Aktion. Unter erneutem Verstoß gegen die Geschäftsordnung unterrichtete Bürgermeister Volkwardt die Gemeindevertreter auch nicht über Erhalt und Inhalt dieses Briefes.

In einer Stellungnahme (Entwurf vom 13.10.2022) bestätigte der Landrat als untere Rechtsaufsichtsbehörde des Kreises Vorpommern-Greifswald, dass die Aktion ein Verstoß gegen die Neutralitätsverpflichtung und das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung war Es |liege somit kein Dienstvergehen vor, gegen welches ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Auf Landesebene wurde die juristische Bewertung des Landkreises bestätigt, und sowohl Amt als auch Bürgermeister erhielten entsprechend Bescheid. Die Gemeindevertreter wurden wiederum nicht von A. Volkwardt informiertem dritter Verstoß gegen die Geschäftsordnung in nur einem Vorgang.

 

Das Straßen- und Wegegesetz M-V begründet in § 10 Abs. 1 die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Straßen, wozu auch Bürgersteige gehören, als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit der damit befassten Körperschaften, Organen und Bediensteten. Dabei ist die Straßenverkehrssicherungspflicht nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen. Ist also eine Straßenbeleuchtung installiert bezieht sich die dargestellte Verkehrssicherungspflicht auch hierauf.

Diese Pflicht gilt daher auch für die Gemeinde Rankwitz für die öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Nr. 3a Straßen- und Wegegesetz (Gemeindestraßen im Ort).

 

Unabhängig davon, dass auch bei Angelegenheiten der laufenden Verwaltung für die der Burgermeister zuständig ist, ein Frage- und Kontrollrecht der Gemeindevertretung gegeben wäre, handelte es sich bei der Entscheidung, die Straßenbeleuchtung ohne nachvollziehbaren objektiv begründeten Anlass auszuschalten, um eine „wichtige Angelegenheit der Gemeinde", da durch das Ausschalten der Beleuchtung gegebenenfalls bei dadurch verursachten Unfällen eine mögliche Amtshaftung der Gemeinde infrage käme.

 

Entgegen der Auffassung des Amtes Usedom-Süd kann die alleinige Entscheidung des Bürgermeisters auch nicht auf der Grundlage einer „Initiative der Bürgermeister des Amtes" gerechtfertigt werden da sie s.ch gegen die objektiven rechtlichen Interessen der Gemeinde (Vermeidung einer Haftung ' wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) richtete, abgesehen davon, dass die Motivation zur Abschaltung der Straßenbeleuchtung absolut nichts mit den Verwaltungsaufgaben eines Bürgermeisters zu tun hat.

 

Trotz der nunmehr allen Beteiligten bekannten Rechtslage stellt sich das Amt Usedom-Süd in dem Abschnitt „Sachverhalt" der am 14.11.2022 zu behandelnden Vorlage GVRa-0467/22 gegen die Rechtsauffassung der Juristischen Dienste und behauptet weiterhin, dass kein Verstoß gegen das „den Burgermeistern obliegende Neutralitätsgebot" vorliege. Zudem ist die ebenfalls im Sachverhalt gemachte Ausführung des Amts, die Aktion falle als „Angelegenheit der laufenden Verwaltung" in die Zuständigkeit des Bürgermeisters, rechtlich anzuzweifeln.

Diese falschen bzw. zweifelhaften Einlassungen des Amts sind geeignet, als Fehlinformation die Aktion des Burgermeisters gegenüber den Einwohnern zu verharmlosen und das Abstimmungsverhalten der Gemeindevertreter ungebührlich zu beeinflussen.

 

Der Abschnitt „Sachverhalt" der Vorlage GVRa-0467/22 ist angesichts des aktuellen Kenntnisstands zu korrigieren wie folgt:

Die Anmerkung des leitenden Verwaltungsbeamten" wird gestrichen, da inhaltlich falsch Sie wird durch folgenden Text ersetzt:

Bereits am 13.10.2020 befand der Landrat des Kreises Vorpommern-Greifswald als untere Rechtsaufsichtsbehörde, das die Aktion „Licht Aus" gegen die Neutralitätsverpflichtung und das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung der beteiligten Bürgermeister verstoßen hat und somit ein Dienstvergehen vorliegt.

Mit der Aktion wurde in Kauf genommen, dass bei Unfällen, die durch das Ausschalten verursacht wurden eine mögliche Amtshaftung der Gemeinde infrage käme. Damit wurde vom Bürgermeister gegen das objektive rechtliche Interesse der Gemeinde (Vermeidung einer Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) verstoßen.

 

Unter mehrfachem Verstoß gegen die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sowie die darauf basierende Geschäftsordnung der Gemeinde Rankwitz (§3 (2)) hat der Bürgermeister die Gemeindevertretung zu keiner Zeit über die Planung der Aktion und den daraus resultierenden Schriftverkehr in Kenntnis gesetzt

 

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankwitz beschließt, gemäß § 5 der Geschäftsordnung – eine Missbilligung des Bürgermeisters zur Aktion „Licht aus“ auszusprechen.

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Abstimmungsergebnis:

Anwesende Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

3

0

4

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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