Beschlussvorlage - AAS-0127/21

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussempfehlung:

 

Der Amtsausschuss des Amtes Usedom-Süd beschließt, die Eilentscheidung des Amtsvorstehers zur Übertragung der Ermächtigung zum Abschluss von Energielieferverträgen auf die Kämmerin, Frau Lange, gem. § 138 Abs. III Kommunalverfassung M-V zu genehmigen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Firma Energie Vorpommern GmbH beliefert die Amtsverbrauchsstellen mit Gas und Strom. Zum 31.12.2021 hat die Energie Vorpommern GmbH die Verträge gekündigt, da die Einkaufspreise für Gas und Strom am Markt enorm gestiegen sind und das Unternehmen die günstigen Vertragspreise nicht halten kann. Die Leistungen sind neu auszuschreiben.

 

Nachweis der Dringlichkeit

 

Die Energielieferanten können ihre Angebote nur kurzzeitig aufrechterhalten, da die Energiepreise auf dem Markt starken und kurzweiligen Schwankungen unterliegen. Angebot und Angebotsannahme/Vertragsabschluss liegen zeitlich so eng beieinander, dass die Zeit für eine Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses nicht ausreicht. Große Ausschreibungsmengen für alle Gemeinden + Amt zusammen erzielen bessere Preise. Da die Gemeindevertretersitzungen aller Gemeinden zu unterschiedlichen Terminen stattfinden, wäre eine Gesamtausschreibung und die Gesamtvergabe durch alle GV und AAS gleichzeitig nicht möglich. Es wird daher dringend empfohlen, diese Aufgabe auf einen Mitarbeiter der Amtsverwaltung zu übertragen.

Da die Preise weiter steigen, muss schnellstens ausgeschrieben und vergeben werden. Die Angebotsbindefrist endet zeitlich vor der nächsten Amtsausschusssitzung.

 

Um einen Schaden vom Amt abzuwenden, treffe ich als Amtsvorsteher gem. § 138 III KV folgende Eilentscheidung:

 

Der Kämmerin, Frau Lange, wird die Ermächtigung erteilt, Energielieferverträge für Gas und Strom für das Amt Usedom-Süd abzuschließen. Es sind je Energieart drei Angebote einzuholen. Die Mindestvertragslaufzeit der Verträge soll 3 Jahre betragen mit einer stillschweigenden Verlängerung um immer ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Jahresende gekündigt wird. Die Vergabe hat an die Energielieferanten mit dem jeweils günstigsten Angebot zu erfolgen.

 

Gleichzeitig stelle ich an den Amtsausschuss den Antrag, meine Eilentscheidung gem. § 138 III KV zu genehmigen.

 

Komplette Eilentscheidung siehe Anlage

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es werden günstigere Energiepreise erzielt. Das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren bzw. die Vertragsabwicklung werden effizienter und wirtschaftlicher für das Amt und die Amtsverwaltung. Alternativ könnte ein Ingenieurbüro o. ä. mit dem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren beauftragt werden.

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Anlagen

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