Beschlussvorlage - GVKo-0741/22-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Koserow beschließt zur weiteren Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Rahmen des Modellprojekts Insel Usedom und Stadt Wolgast:

 

  1. die gemeinsame Kalkulation für das Jahr 2023 mit dem dazugehörigen Bericht, gemäß Anlage, vorgelegt durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, auf Basis der gemeindespezifischen Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2023, gemäß Anlage, zu der dazugehörenden Satzung zu beschließen.

 

Weiterhin beschließt die Gemeindevertretung:

  1. Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom November 2022 für die Kurabgabe in der Gemeinde Koserow mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.
  2. Die Gemeindevertretung Koserow erkennt unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten anerkannten Seebäder der Insel Usedom als Basis der gemeinsamen Kurabgabe an.
  3. Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 01.04.2023 pro abgabepflichtiger Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Koserow in der Hauptsaison 2,70 EUR und in der Nebensaison 2,00 EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer). Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. Bemessungsgrundlage für diesen Aufenthaltstag ist der Tagessatz des Anreisetages.
  4. Kinder unter 6 Jahren (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) sind zu 100 % zu befreien.
  5. Die Jahreskurabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf beträgt mit Wirkung ab 01.04.2023 das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin 75,60 € EUR (einschl. Umsatzsteuer).
  6. Die in § 4 Abs. 2 der harmonisierten Kurabgabesatzung vom 06.12.2022 festgelegten Saisonzeiten umfassen:

 

Hauptsaison: vom 01.04. bis 31.10.

Nachsaison: für die restliche Zeit des Jahres: vom 01.01. bis 31.03. und vom 01.11. bis 31.12.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, die Gemeinde Ostseebad Ückeritz, die Gemeinde Seebad Loddin, die Gemeinde Ostseebad Koserow, die Gemeinde Seebad Zempin, die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz, die Gemeinde Ostseebad Karlshagen und die Gemeinde Ostseebad Trassenheide ist jeweils als prädikatisierter Ort im Sinne des Kurortgesetzes M-V anerkannt.

Zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen in Bezug auf die Abgabepflicht beabsichtigen die beteiligten Gemeinden, gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) eine gemeinsame Kurabgabe zu erheben.

Gegenwärtig gilt:

Die Gemeinde Zempin erhebt gegenwärtig zur (anteiligen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen eine Kurabgabe. Gegenwärtig beläuft sich der (nicht ermäßigte) Abgabesatz einschl. Umsatzsteuer je Aufenthaltstag und Person auf 2,30 EUR (in der Hauptsaison) bzw. 1,30 EUR (in der Nebensaison). Die Jahreskurabgabe beträgt gegenwärtig das 28fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, mithin z.Zt. 64,40 EUR. Der Deckungsgrad des Kurabgabeaufkommens ist gegenwärtig mit annähernd 79 % zu beziffern.

 

Der von der Gemeinde Zempin gegenwärtig kalkulierte Eigenanteil beträgt 186.899,00 € /24,5%. %. Ermäßigungen bestehen für Kinder ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Von der Kurabgabepflicht sind gegenwärtig befreit Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

Einheitliche Rahmenbedingungen – gemeinsame Kurabgabe:

 

Die Gemeinden wollen sich mit öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Wirkung zum 01.04.2023 verpflichten, gleichlautende Kurabgabesatzungen (KAS) zu erlassen. Basierend auf der KAS wollen die Gemeinden nach Vornahme einer nach einheitlichen Prinzipien durchgeführten Abgabenkalkulation die gemeinsame Kurabgabe in einheitlicher Höhe erheben.

 

Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe für die anerkannten Seebäder der Insel Usedom beruht auf den Vorkalkulationen der jeweiligen Gemeinde. Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe – und ebenso der als Anlage beigefügte, von der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, aufgestellte Bericht über die Erhebung/Kalkulation einer gemeinsamen Kurabgabe – basieren auf den Annahmen, dass die Angaben der Gemeinde zutreffend und vollständig sind. Die Gemeinde Zempin erkennt bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit die jeweilig gemeindespezifischen Vorkalkulationen der am Modell beteiligten anerkannten Seebäder der Insel Usedom als Basis der gemeinsamen Kurabgabe gem. § 11 Abs. 5 S. 2 KAG an und befreit ansonsten Zahlungspflichtige von einer Kurabgabe.

Einzelheiten zu den einheitlichen Rahmenbedingungen – gemeinsame Kurabgabe:

Nach geltender Rechtslage ist die Kurabgabe auf der Grundlage einer entsprechenden Abgabenkalkulation zu erheben. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr für den Erhebungszeitraum 2023 eine neue Abgabenkalkulation erstellt, die dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Dazu werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:

Kalkulationsmethodik der gemeinsamen Kurabgabe:

Die Kalkulation der gemeinsamen Kurabgabe erfolgt – basierend auf nachfolgend dargestellter Methodik – kostendeckend. Es gilt mit Bezug zur:

  1. Kurabgabe (netto) Hauptsaison:

Die festgestellten umlagefähigen Aufwendungen werden durch die gewichteten Umlageeinheiten (Aufenthaltstage der ortsfremden Personen mit Erholungszweck, gewichtet nach Saisonzeiten) geteilt.

  1. Kurabgabe (netto) Nebensaison:

75% der Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison

  1. Jahreskurabgabe (netto):

28 (zugrunde gelegte Nutzungstage) x Höhe der Kurabgabe der Hauptsaison

  1. steuerliche Bewertung (netto)

Die Gemeinden haben ggf. einen Betrag gemeldet, bei denen sie davon ausgehen, dass ein Vorsteuerabzug (künftig) infolge nicht prognostizierbaren Ausgangs eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof infolge eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofes nicht mehr möglich sein wird.

  1. Vorkalkulation 2023:

Jede Gemeinde kalkuliert individuell und bringt ihre Kalkulation in die gemeinsame Kalkulation ein. Für eine abgabenrechtliche Vergleichbarkeit sind folgende Parameter angeglichen worden:

-          Kalkulatorische Wagniskosten sind nicht angesetzt (berücksichtigt) worden.

-          Eine Berücksichtigung von Zuschüssen und Zuwendungen bei den Abschreibungen erfolgt nicht, § 6a Abs. 2 KAG M-V.

-          Eine Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen erfolgt nicht.

  1. Folgejahre nach 2023:

Für die weiteren Jahre ist eine weiterführende Harmonisierung hinsichtlich der Einrichtungen, die als kurabgabefähiger Aufwand in die Kalkulation eingebracht werden, vorgesehen.

Das Kalkulationsmodell lässt die Einbindung weiterer Gemeinden zu.

  1. Nachkalkulation:

Jede Gemeinde führt bis zum 30.06. des Folgejahres auf Basis der IST-Zahlen eine Nachkalkulation durch (Über- oder Unterdeckungen können innerhalb der nächsten 3 Jahre im Rahmen der Vorkalkulation je Gemeinde ausgeglichen werden).

  1. Abrechnung: 

Die Abrechnung der Kurabgabe erfolgt jährlich auf Basis der gemeindeindividuellen Nachkalkulationen. Die UTG stellt dazu entsprechende Rechnungen an die Gemeinden und zahlt bzw. empfängt die jeweiligen Ausgleichszahlungen:

Ausgleichszahlungen erhalten die Gemeinden, die im Vergleich zu ihrer kalkulierten, gemeindespezifischen Kalkulation über die gemeinsame Abgabe weniger einnehmen.

Ausgleichszahlungen leisten die Gemeinden, die im Vergleich zu ihrer kalkulierten, gemeindespezifischen Kalkulation über die gemeinsame Abgabe mehr einnehmen.

 Mit Bezug zur Gemeinde Koserow ergibt sich folgende Prognose der Nachkalkulation:

 

IST 2022

Vorkalkulation 2023

Prognose Nachkalkulation

Abgabe
der
Gemeinde

HS (brutto):

Abgabe
der
Gemeinde
HS (brutto):

Deckungs-
bedarf der 
Gemeinde Koserow:

Gemeinsame
Abgabe
HS
(brutto):

Einnahmen
der Gemeinde
nach gemeinsamer
Abgabe:

Ausgleichs-
zahlung:

2,00 Euro

2,14 Euro

1.249.331,78 Euro

2,70 €

exkl. ÖPNV

1.572.558,98 Euro

323.227,15 Euro

 

Vorkalkulation der Gemeinde Koserow für das Jahr 2023

Im Rahmen der Vorkalkulation für das Jahr 2023 wurde für die Gemeinde Koserow mit 643.928 Fremdübernachtungen gerechnet, welche sich wie folgt zusammensetzen:

  • 600.748 Übernachtungen
  • 17 Tsd. Tagesgästen
  • 0,9 Tsd. umgerechneten Übernachtungen aus der Jahreskurabgabe gerechnet. In Summe: 26.180

Dem gegenüber stehen 46.732 Eigenübernachtungen der Einwohner (28 Tage x 1.669 Einwohner [Stand:12.2021]).

Hierdurch entstehen 690.660 Übernachtungen und der Anteil der Eigenübernachtungen beträgt 6,77 %. Dieser Anteil ist maßgebend für die Ermittlung des Eigenanteils der Gemeinde Koserow zur Kurabgabe.

Laut Vorkalkulation für das Jahr 2023 wurden kurabgabepflichtigen Aufwendungen in Höhe von 1.340.000,00 €[1] ermittelt, wodurch sich ein Eigenanteil zur Kurabgabe in Höhe von 90.668,17 € (6,77% von 1.340.000,00 €).

Hinzurechnen ist zukünftig bzw. waren im Rahmen der Vorkalkulation für das Jahr 2023 die kalkulatorischen Auswirkungen der Befreiung von der Kurabgabe. Befreit sind Kinder unter 6 Jahren (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres), § 3 Abs. 1 der harmonisierten Satzung.

Durch Befreiungen entstehende Ausfallbeträge tragen die Gemeinden, § 3 Abs. 2 der harmonisierten Satzung, wie folgt:

 

 

in €

in ÜN

 

 

 

Nebensaison

Hauptsaison

Anteil für Befreiung …

 

 

 

Anteil für Befreiung Kinder unter 6 Jahren (bis vollendetes 5. Lebensjahr)

89.563.62 Euro

4.193

41.549

= Summe Befreiungen

89.563,62 Euro

4.193

41.549

davon Befreiung

89.563,62 Euro

4.193

41.549

davon Ermäßigung

 

 

 

 

Im Rahmen der Vorkalkulation der Kurabgabe ist der Eigenanteil der Gemeinde für die Fremdenverkehrsabgabe zu berücksichtigen gewesen:

Der Anteil zur Fremdenverkehrsabgabe beträgt laut § 1 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Koserow vom 28.03.2022 über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe 50 %. Im Rahmen der Vorkalkulation der Kurabgabe für das Jahr 2023 wurden 140.000€[2] fremdenverkehrsabgabefähige Aufwendungen ermittelt, wodurch sich ein Eigenanteil von 70.000 € (50 % von 140.000 €) ergibt.

Zur Reduzierung des Eigenanteils der Gemeinde werden nachfolgende Erlöse des Eigenbetriebes von der Gesamtbelastung der Gemeinde abgezogen:

Konto im Plan Konten, die gegengerechnet werden können

XXXX Erlöse Handelsware 7% -       

XXXX Erlöse Verleih 7% -       

xxxx Erlöse Handelsware 19 % -       

xxxx Wareneingang Handelsware       

4401 Standgeld Strandkörbe 19% - 17.000

4404 Standgebühren 19% - 50.000

4402 Erlöse Parken 19% - 200.000

6305 Aufwandskonten Parken  20.000 €

xxxx Erlöse Speisen 19 % -       

xxxx Wareneinkauf Lebensmittel       

xxxx Erlöse [Kaffee] 19 % -      

xxxx Wareneinkauf [Kaffee]       

xxxx Erlöse [Eis] 19 % -      

xxxx Wareneinkauf [Eis]       

xxxx Erlöse Getränke 19 % -      

xxxx Wareneinkauf Getränke       

4831+4860 Grundstückserträge 19 % - 9.000 €

 Summe Erlöskonten - 256.000 €

 

Der Eigenteil (einschließlich der Ausfallbeträge für Befreiungen) der Gemeinde insgesamt setzt sich aus den oben genannten Ausführungen wie folgt zusammen:

Gesamte Zahllast der Gemeinde Koserow:

Eigenanteil der Gemeinde für Kur:

90.668,17 €

Eigenanteil der Gemeinde für FVA:

70.000,00 €

Anteil für gewährte Befreiungen:

89.563,62€

Gesamtbelastung Gemeinde:

250.231,79 €

abzgl. Erlöse Eigenbetrieb

- 256.000,00 €

Eigenanteil

-          5.768,21 €

 

Der von der Gemeinde Koserow für das Jahr 2023 kalkulierte Eigenanteil beträgt -5.768,21 €/ 0%.

Gründe für eine Tourismuskooperation der Gemeinden mit Bezug zur Kalkulation einer gemeinsamen Kurabgabe:

 

Für die Gemeinden:

• Wirtschaftlicherer Einsatz und Nutzung von finanziellen und personellen Ressourcen (Synergieeffekte)

• Vereinheitlichung identischer Prozesse, um perspektivisch Verwaltungsstrukturen zu entlasten

• interkommunaler Austausch von Kompetenzen

• Möglichkeit zur Abstimmung und ggf. Zusammenführung von Planungen (z.B. im Bereich der Veranstaltungen)

• Vermeidung geografischer/territorialer Nachteile („Neutralität“ in der Höhe und den Rahmenbedingungen der Abgabe)

• Dauerhafte Regelung der gegenseitigen Anerkennung, ohne als Gemeinde Ausgleichszahlungen leisten zu müssen

 

Für Gäste und Einwohner:

• gegenseitige Anerkennung ermöglicht Nutzung der öffentlichen Einrichtungen aller beteiligten Gemeinden und deckt damit den tatsächlichen, gemeindeübergreifenden Aufenthalt auf der Insel ab

• Vereinfachung der Abgabe und Vermeidung geografischer/territorialer Nachteile („Neutralität“ in der Höhe und den Rahmenbedingungen der Abgabe)

 

Die Abgabe auf Basis der gemeinsamen Kalkulation(en) der anerkannten Bäder der Insel Usedom zur harmonisierten Satzung soll mit Wirkung ab dem 01.04.2023 erhoben werden.

 


 

 

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Finanz. Auswirkung

Nein

 

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Anlagen

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