Beschlussvorlage - GVZi-0196/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zirchow beschließt, gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993, die Benennung der Straße im Bereich des Geltungsbereiches der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 Zirchow, entsprechend der blau schraffierten Kennzeichnung im Lageplan, der Bestandteil des Beschlusses ist. Die private Straße auf dem in der Gemarkung Kutzow Flur 3 belegenen Flurstück 1/214 erhält den Straßennamen "....................".

 

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Sachverhalt

 Von dem Vorhabensträger, die VIS.A.VIS Projektgesellschaft, namentlich Herr Sven Tarun, liegt der Antrag auf die Benennung der Straße im Geltungsbereich der 5. Änderung des B-Planes Nr. 1 Zirchow, vor.

Seine Vorschläge lauten: "Haffblick", "Zum Haffblick", "Am Haff", "Kliffkante". Auf Grund der Nähe zum Haff, wäre die Bezeichnung "Zum Haffblick", passend. Die Gemeinde ist gemäß § 51 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz MV vom 13. Januar 1993 ermächtigt, den Straßen Namen zu geben. Die Vergabe der Hausnummern erfolgt auf der Grundlage eines verwaltungsmäßigen Zuteilungsbescheides.

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Finanz. Auswirkung

  Keine!

 

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Anlagen

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