Beschlussvorlage - GVDa-0257/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dargen beschließt, der Wahl des Kameraden Jens-Peter Jager zum Gemeindewehrführer und der Wahl des Kameraden Sören Kracht zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gemäß § 12 (1) BrSchG M-V zuzustimmen. Die Kameraden Jager und Kracht werden für die Dauer ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt.

 

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Sachverhalt

 

Die Gemeindewehrführung einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Nach Ablauf der regulären Amtszeit waren Neuwahlen fällig gewesen.

 

Für die Position des Gemeindewehrführers wurden zwei Wahlvorschläge in der Amtsverwaltung eingereicht:

  • Kamerad Jens-Peter Jager
  • Kamerad Dietmar Glawe

 

Für die Position des stellvertretenden Gemeindewehrführers wurde ein Wahlvorschlag in der Amtsverwaltung eingereicht:

  • Kamerad Sören Kracht

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Rechtsgrundlage

Wählbarkeitsvoraussetzung

Jager, Jens-Peter

Kracht, Sören

§ 12 (2) Nr. 1

BrSchG M-V

Mindestens vier Jahre aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr

Seit dem 01.07.1999 aktives Mitglied der Feuerwehr Dargen

 

 = Voraussetzung erfüllt

Seit dem 04.11.2013 aktives Mitglied der Feuerwehr Dargen

 

 = Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 2

BrSchG M-V

Persönliche und fachliche

Eignung für das Amt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Jager für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

 

= Voraussetzung erfüllt

Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Kamerad Kracht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 3

BrSchG M-V

i. V. m. § 3 (2)

FwLDAVO M-V

Die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder Verpflichtung diese nach der Wahl zu besuchen

Gruppenführer am 11.04.2008

 

Leiter einer Feuerwehr am 11.10.2006

 

= Voraussetzung erfüllt

Gruppenführer am 25.10.2019

 

= Voraussetzung erfüllt

§ 12 (2) Nr. 4

BrSchG M-V

Das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet

Kamerad Kitzmann hat das 61. Lebensjahr vollendet, eine Wiederwahl ist jedoch zulässig nach § 12 (2) S. 2 BrSchG M-V

 

= Voraussetzung erfüllt

Kamerad Kracht hat das 38. Lebensjahr vollendet

 

= Voraussetzung erfüllt

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die vorgeschlagenen Kameraden die Wählbarkeitsvoraussetzungen entsprechend des § 12 (2) BrSchG M-V erfüllen und die Wählbarkeit somit gegeben war.

 

Die Feuerwehr Dargen führte die Neuwahl auf Ihrer Mitgliederversammlung am 24.02.2024 durch. Dabei wurden Kamerad Jens-Peter Jager zum Gemeindewehrführer und Kamerad Sören Kracht zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers und seines Stellvertreters bedarf gemäß § 12 (1) S. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

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Anlagen

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